Kreditstreit mit der SDB Bank bringt Privatbanken unter das Informationsgesetz
Sri Lankas Informationskommission hat entschieden, dass eine Privatbank, die mit einer von der Währungsbehörde der Zentralbank erteilten Lizenz tätig ist, unter die Definition einer öffentlichen Stelle im Informationsfreiheitsgesetz Nr. 12 von 2016 fällt. Anlass war der Antrag eines Kunden auf Auskunft darüber, wie die SANASA Development Bank PLC den Zinssatz für seinen Kredit überprüft hatte.
Inhalt
- Kreditstreit mit der SDB Bank bringt Privatbanken unter das Informationsgesetz
- Was der Kunde verlangte und wie die Bank reagierte
- Warum die Banklizenz entscheidend war
- Wie das Recht auf Information in diesem Fall greift
- Vom E-Mail-Austausch zur Entscheidung
- Was sich für Kreditnehmer und Banken ändert
- Die wichtigsten Punkte
Die Kommission traf ihre Entscheidung am 21. Oktober 2026 im Beschwerdeverfahren Nr. RTC/Appeal/1005/2025, das der Kunde Udara Ranasinghe angestrengt hatte. Sie wies das Argument der SDB Bank zurück, ihre Gründung nach dem Unternehmensgesetz Nr. 7 von 2007 nehme sie vom Informationsgesetz aus.
Das Urteil gibt Kreditnehmern einen konkreten Anlass, einer rechtlichen Definition Aufmerksamkeit zu schenken, die ansonsten abstrakt wirken könnte. Der Status einer Bank als öffentliche Stelle entscheidet darüber, ob Bürger das Informationsfreiheitsgesetz nutzen können, um Auskunft über bei ihr vorhandene Informationen zu verlangen, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
Für Ranasinghe ging es zunächst um seine eigenen Kreditkosten. Sein Antrag betraf die Überprüfung des für seinen Kredit geltenden Zinssatzes. Im Beschwerdeverfahren musste sich die Kommission dann mit einer weitergehenden Frage befassen: Muss eine Privatbank mit einer Lizenz der Bankenaufsicht Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantworten?
Was der Kunde verlangte und wie die Bank reagierte
Ranasinghe beantragte Auskunft über die Überprüfung des für seinen Kredit geltenden Zinssatzes. Die SDB Bank antwortete ihm am 9. April 2025 per E-Mail. Er war jedoch weiterhin unzufrieden und legte Beschwerde bei der Kommission ein.
Im Beschwerdeverfahren erklärte die Bank, sie habe ihm viermal per E-Mail Informationen übermittelt. Zugleich bestritt sie, dass das Informationsfreiheitsgesetz überhaupt auf sie anwendbar sei, und verwies auf ihre Eintragung als Unternehmen nach dem Unternehmensgesetz von 2007.
Bei dem Streit ging es somit sowohl um die Unzufriedenheit des Kunden mit den erhaltenen Informationen als auch um den rechtlichen Status der Bank. Eine Antwort zu senden und gesetzlich zur Auskunft verpflichtet zu sein, sind zwei verschiedene Fragen. Mit ihrer Entscheidung befasste sich die Kommission mit der zweiten und stellte fest, dass die Bank unter die Definition des Gesetzes fällt.
Die Kreditsumme, die betreffenden Zinssätze, der genaue Inhalt der vier E-Mails und etwaige weitere Anweisungen zur Offenlegung wurden in den Berichten über die Entscheidung nicht genannt. Diese Angaben wären erforderlich, um genau darzustellen, welche Informationen Ranasinghe nach den Antworten der Bank noch verlangte.
Warum die Banklizenz entscheidend war
Die SDB Bank begründete ihren Einwand mit ihrer Rechtsform. Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihrer Gründung nach dem Unternehmensgesetz nicht als öffentliche Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gelte.
Die Kommission stellte hingegen fest, dass eine Privatbank, die mit einer von der Währungsbehörde der Zentralbank erteilten Lizenz tätig ist, unter die gesetzliche Definition fällt. Wie aus den Berichten über die Entscheidung hervorgeht, war die Banklizenz ausschlaggebend für das Ergebnis.
Einfach gesagt: Ein Unternehmen kann in Privatbesitz sein und dennoch Pflichten nach einem Gesetz über den Zugang zu Informationen haben. In diesem Fall wertete die Kommission die lizenzierte Banktätigkeit der SDB Bank als Grund dafür, dass sie unter das Gesetz fällt, obwohl sie als Unternehmen gegründet wurde.
Dem Spruchkörper gehörten der Kommissionsvorsitzende Dayaratne Lankapura sowie die Kommissionsmitglieder Kishali Pinto Jayawardena und A. Mohomed Nahiya an. Mit ihrer Feststellung wiesen sie den beantragten Ausschluss der Bank zurück und präzisierten, dass das Informationsfreiheitsgesetz für eine Privatbank gilt, die mit der genannten Lizenz tätig ist.
Wie das Recht auf Information in diesem Fall greift
Nach Paragraf 3 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes hat jeder Bürger vorbehaltlich Paragraf 5 das Recht auf Zugang zu Informationen, die sich im Besitz, Gewahrsam oder unter der Kontrolle einer öffentlichen Stelle befinden. Einfach gesagt bezieht sich das Recht auf Informationen, über die eine Institution verfügt oder die sie kontrolliert; gesetzliche Ausnahmen regeln, was offengelegt werden darf.
Paragraf 43 des Informationsfreiheitsgesetzes legt fest, welche Institutionen als öffentliche Stellen gelten. Buchstabe (e) erfasst ein nach dem Unternehmensgesetz Nr. 7 von 2007 gegründetes Unternehmen, an dem der Staat, eine öffentliche Körperschaft oder der Staat und eine öffentliche Körperschaft gemeinsam mindestens 25 Prozent der Anteile halten oder anderweitig eine beherrschende Beteiligung haben. Diese Regelung ist relevant, weil das Gesetz nicht nur für Institutionen gilt, die allein aufgrund staatlicher Eigentümerschaft als öffentliche Stellen gelten.
Buchstabe (g) erfasst gesondert private Einrichtungen oder Organisationen, die im Rahmen eines Vertrags, einer Partnerschaft, Vereinbarung oder Lizenz der Regierung, ihrer Behörden oder einer kommunalen Körperschaft eine gesetzlich oder öffentlich bestimmte Funktion oder Dienstleistung ausüben. Die Regelung gilt nur für Tätigkeiten, die von dieser gesetzlichen oder öffentlichen Funktion beziehungsweise Dienstleistung umfasst sind.
Die Kommission wandte die gesetzliche Definition auf die SDB Bank an und stellte fest, dass die lizenzierte Privatbank darunter fällt. Für Bürger, die einen Antrag stellen, ist diese Einstufung der Ausgangspunkt: Sie begründet die Pflichten der Institution nach dem Informationsgesetz.
Paragraf 5 bleibt Teil dieses Verfahrens. Ein Auskunftsantrag muss weiterhin unter Berücksichtigung der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen geprüft werden. Praktisch besteht also das Recht, Informationen bei einer erfassten Bank anzufordern; anschließend werden die konkret verlangten Informationen und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geprüft.
Für Kreditnehmer ist daher besonders wichtig, den Grund für eine Anfrage klar zu benennen. Ranasinghe fragte nach der Überprüfung des Zinssatzes für seinen eigenen Kredit. Damit hatte der Streit einen klar umrissenen Gegenstand und war keine allgemeine Forderung nach Bankinformationen.
Vom E-Mail-Austausch zur Entscheidung
Aus einem Austausch zwischen einem Kunden und seiner Bank wurde ein formelles Beschwerdeverfahren über die Reichweite des sri-lankischen Informationsgesetzes. Die wichtigsten Daten und Etappen:
- 9. April 2025: Die SDB Bank antwortete Ranasinghe per E-Mail auf seinen Antrag zur Überprüfung des Kreditzinssatzes.
- Nach dieser Antwort: Ranasinghe war mit den übermittelten Informationen unzufrieden und legte bei der Informationskommission Beschwerde ein.
- Im Beschwerdeverfahren: Die Bank erklärte, sie habe viermal per E-Mail Informationen übermittelt, und argumentierte, sie falle nicht unter die Definition einer öffentlichen Stelle im Gesetz.
- 21. Oktober 2026: Die Kommission wies den Einwand der Bank zu ihrem Status im Beschwerdeverfahren Nr. RTC/Appeal/1005/2025 zurück.
- 26. Oktober 2026: Einzelheiten der Entscheidung wurden öffentlich bekannt.
Rechtsanwalt Manoja Gunawardana vertrat Ranasinghe gemeinsam mit Himashi Kumaratunga. Rechtsanwalt K.D. Premaratne vertrat die SDB Bank gemeinsam mit B.M.P. Nayanathara.
Der zeitliche Ablauf zeigt, wie eine gewöhnliche Anfrage zu einem Kredit zu einer Entscheidung über die Auslegung eines nationalen Gesetzes führen kann. Die Unzufriedenheit des Kunden brachte den Fall vor die Kommission. Der Einwand der Bank machte eine Entscheidung darüber erforderlich, ob das Regelwerk zum Informationszugang anwendbar war.
Was sich für Kreditnehmer und Banken ändert
Kreditnehmer, die verstehen möchten, wie ein Zinssatz überprüft wurde, können sich nun auf eine Entscheidung der Kommission berufen, nach der eine lizenzierte Privatbank unter das Informationsfreiheitsgesetz fällt. Der praktische Nutzen liegt im Zugang zu einem etablierten Verfahren, um Informationen anzufordern und eine Antwort anzufechten, wie Ranasinghe es getan hat.
Der Zinssatz bestimmt die für einen Kredit berechneten Zinsen. Wer nachvollziehen kann, wie dieser Satz überprüft wurde, kann die Erklärung der Bank zu den Kreditkosten besser einordnen und gezielt nachfragen, welche konkrete Entscheidung oder Berechnung erläutert werden soll. In diesem Fall war genau dieser Erklärungsbedarf der Ausgangspunkt der Beschwerde.
Privatbanken, die unter der von der Kommission genannten Lizenzregelung tätig sind, müssen das Urteil bei der Prüfung ihrer Pflichten nach dem Gesetz berücksichtigen. Die SDB Bank stützte ihren Einwand auf ihre Eintragung als Unternehmen; die Kommission begründete ihre Entscheidung mit der gesetzlichen Definition und der Banklizenz.
Die weitergehende Bedeutung liegt darin, dass der Weg von einer finanziellen Frage eines Kunden zum rechtlichen Verfahren für den Erhalt von Informationen klarer wird. Die Entscheidung bezieht lizenzierte Privatbanken in dieses Verfahren ein; für den Zugang zu den einzelnen angefragten Unterlagen gelten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes.
Die wichtigsten Punkte
- Die Informationskommission entschied, dass eine Privatbank mit einer von der Währungsbehörde der Zentralbank erteilten Lizenz als öffentliche Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gilt.
- Die Entscheidung betraf Udara Ranasinghes Anfrage zur Überprüfung des Zinssatzes für seinen Kredit bei der SDB Bank.
- Die SDB Bank erklärte, sie habe Informationen in vier E-Mails übermittelt, und argumentierte, ihre Gründung nach dem Unternehmensgesetz nehme sie vom Informationsfreiheitsgesetz aus.
- Die Kommission wies dieses Argument am 21. Oktober 2026 im Beschwerdeverfahren Nr. RTC/Appeal/1005/2025 zurück.
- Der Zugang zu Informationen unterliegt weiterhin den Ausnahmen in Paragraf 5 des Gesetzes.






