Eine Rückführungsanordnung brachte ihre Tochter nicht nach Hause
Ein vierjähriges Mädchen und sein Vater wurden am 12. Oktober gegen 18.08 Uhr in einem geparkten Auto in Pyoseon-myeon, Seogwipo, auf der südkoreanischen Insel Jeju tot aufgefunden. Die australische Mutter sagt, sie habe monatelang die Polizei gebeten, das Kind ausfindig zu machen, sich von seinem Wohlergehen zu überzeugen und es von seinem Vater zu trennen – auch nachdem sie eine gerichtliche Rückführungsanordnung erwirkt hatte.
Inhalt
- Eine Rückführungsanordnung brachte ihre Tochter nicht nach Hause
- Wie das Kind nach Südkorea kam
- Vermisstenmeldung und kurze Kontrolle des Wohlergehens
- Früherer Missbrauchsverdacht wird bekannt
- Weitere Bitten über australische Behörden
- Bericht über geplante Ausreise führt zu dringenden Maßnahmen
- Der Ablauf vor dem 12. Oktober
- Die wichtigsten Punkte
Die Mutter, die nur als B. identifiziert wird, sagte, sie habe am 30. März eine erste Entscheidung erwirkt und am 30. September auch in der Berufung Recht bekommen. Am 2. Oktober wandte sie sich an die Provinzpolizeibehörde Jeju und bat die Beamten, ihre Tochter ausfindig zu machen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Ihrer Darstellung zufolge sei ihr mitgeteilt worden, dass noch kein Beamter mit dem Fall betraut worden sei und sich später jemand bei ihr melden werde. Dieser Anruf sei nie gekommen, sagte sie.
Am 13. Oktober berichtete B. von wiederholten Versuchen, Hilfe bei der südkoreanischen Polizei zu bekommen, während sie zugleich über australische Behörden Unterstützung suchte. Sie habe so viel geweint, dass sie keine Tränen mehr habe, sagte sie.
Die koreanische Polizei nahm meine Anrufe nicht entgegen und ging nicht auf meine Bitten ein. Sie ignorierte mich einfach. Was hätte ich sonst tun sollen?
Die Familie wirft dem Vater vor, das Kind getötet zu haben. Berichten zufolge wurde im Fahrzeug ein Holzkohlebrikett gefunden, außerdem ungeöffnete, ihm verschriebene Antidepressiva. Diese Funde belegen für sich genommen weder die medizinische Todesursache noch den zeitlichen Ablauf der Todesfälle. In den Berichten über den Fall werden keine abgeschlossenen rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse genannt.
Im Mittelpunkt des Streits steht die Frage, was die Behörden vor dem 12. Oktober wussten und wie sie mit diesen Informationen umgingen. Die Polizei erklärte, sie werde die Einzelheiten zusammenstellen und später dazu Stellung nehmen. Damit blieben die Vorwürfe der Mutter zum Zeitpunkt der Berichte vom 13. Oktober ohne detaillierte öffentliche Antwort.
Wie das Kind nach Südkorea kam
Der Vater, der als A. identifiziert und als Mann in seinen Vierzigern beschrieben wird, hatte in Australien gelebt. Der Familie zufolge brachte er seine Tochter Ende Oktober des Vorjahres ohne Zustimmung von B. nach Südkorea, während in Australien ein Scheidungsverfahren und ein Sorgerechtsstreit liefen.
B. strengte ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen an. Dabei geht es grundsätzlich um die Frage, ob ein Kind, das über eine internationale Grenze gebracht wurde, in das Land zurückgeführt werden soll, in dem es gewöhnlich lebte. Ein Rückführungsverfahren ist von einer abschließenden Entscheidung darüber zu unterscheiden, welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht.
Einem Bericht zufolge handelte es sich bei der Entscheidung vom 30. März um einen Beschluss des Familiengerichts Seoul, der eine Zwangsvollstreckung erlaubte. Ein anderer Bericht verortet das Verfahren in Australien und beschreibt die Entscheidung als Sorgerechtsurteil. Die Berichte unterscheiden sich somit sowohl hinsichtlich des Gerichts als auch der Art der Entscheidung. B. bezeichnet ihr Verfahren als Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen und sagt, sie habe am 30. September auch in einer zweiten Berufung Recht bekommen.
B. reiste im April nach Südkorea, um ihre Tochter nach Hause zu holen. A. war zu diesem Zeitpunkt von Seoul nach Seogwipo gezogen. Er sei mit dem Kind weiterhin von Ort zu Ort gezogen, sagte sie, wodurch sich die Rückführung nur schwer durchsetzen ließ.
Vermisstenmeldung und kurze Kontrolle des Wohlergehens
B. datiert ihre Vermisstenmeldung auf den 13. April; andere Berichte beschreiben sie allgemeiner als Anfang April erstattet. Sie bat die Polizei in Seogwipo, ihre Tochter ausfindig zu machen und bei der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung zu helfen.
B. zufolge nahm die Polizei per Videoanruf Kontakt zum Vater und zum Kind auf und stellte den Vermisstenfall anschließend ein, weil sie das Kind für sicher hielt. Nach ihren Angaben stellte die Polizei weder fest, wo ihre Tochter tatsächlich untergebracht war, noch überprüfte sie zunächst persönlich deren Situation.
Nach weiteren Bitten bestellte die Polizei A. und das Kind im April zu einer Polizeiwache, um sich nach ihrem Wohlergehen zu erkundigen. B. beschrieb dieses Gespräch als etwa zwei Minuten lang. Weitere Bemühungen, den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln oder es von seinem Vater zu trennen, habe es danach nicht gegeben.
Bei diesem Besuch ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten: Der Vorwurf lautet nicht, die Polizei habe nie Kontakt zum Kind gehabt. Vielmehr habe der Kontakt die Sorgen der Mutter um die anhaltende Sicherheit ihrer Tochter nicht ausgeräumt und die gerichtliche Rückführung nicht ermöglicht. Niemand habe geprüft, ob Vater und Tochter von Motel zu Motel zogen oder ohne festen Wohnsitz waren, sagte B. Das seien Befürchtungen gewesen, denen sie nachgehen lassen wollte, und keine bestätigten Angaben zu ihren Wohnverhältnissen.
Früherer Missbrauchsverdacht wird bekannt
Am 22. März, bevor B. im April die Polizei um Hilfe bat, war eine Meldung wegen des Verdachts auf Kindesmisshandlung durch A. eingegangen. Anlass war Berichten zufolge, dass das Kind ständig weinte. Die Polizei und die Stadtverwaltung von Seogwipo führten demnach aufgrund dieser Meldung zwei Ermittlungen vor Ort durch.
Eine Meldung wegen des Verdachts auf Misshandlung ist kein Beleg dafür, dass tatsächlich eine Misshandlung stattgefunden hat. Ihre Existenz ist für die Beschwerde der Mutter dennoch von Bedeutung, denn die Behörden hatten bereits zuvor einen Hinweis erhalten, der dasselbe Kind und denselben Vater betraf.
B. sagte, sie habe erst nach ihrer Rückkehr nach Australien von der Meldung vom März erfahren. Als sie in Südkorea die Vermisstenmeldung erstattete, habe die Polizei sie nicht darüber informiert.
Im ursprünglichen Bericht heißt es außerdem, das Justizministerium habe auf eine Anfrage von B. festgestellt, dass weder über den Missbrauchsverdacht vom März noch über ihre Bitte vom Juni, das Kind ausfindig zu machen, Polizeiberichte verfasst worden seien. Andere Berichte bezeichnen die fehlenden Unterlagen konkret als Ergebnisberichte zu den Ermittlungen wegen des Missbrauchsverdachts. Da kein Dokument des Ministeriums wiedergegeben wird, lässt sich der genaue Umfang seiner Feststellung hier nicht bestimmen.
B. sagte, sie habe die Polizei am 13. Oktober gefragt, warum man sie nicht über den früheren Verdacht informiert habe. Ihrer Darstellung zufolge räumten die Beamten ein, dies nicht überprüft zu haben, und entschuldigten sich. Eine Erklärung dafür, warum kein Ergebnisbericht zu den Ermittlungen vorlag, habe sie nicht erhalten.
Weitere Bitten über australische Behörden
Nach ihrer Rückkehr nach Australien versuchte B. weiterhin, über die australische Botschaft und andere Behörden Informationen zum Aufenthaltsort und zur Sicherheit ihrer Tochter zu erhalten. Australische Polizisten hätten im April und Juli über Interpol Ersuchen an die südkoreanische Polizei gerichtet, das Kind ausfindig zu machen und einen möglichen Missbrauch zu überprüfen, sagte sie.
Interpol bietet einen Kanal für die Zusammenarbeit zwischen nationalen Polizeibehörden. Ein über diesen Kanal übermitteltes Ersuchen belegt für sich genommen weder, welche Überprüfungen die Beamten vorgenommen haben, noch, ob sie das Kind fanden oder welche Schutzmaßnahmen folgten. Die berichteten Ersuchen sind daher von einer bestätigten Reaktion zu unterscheiden.
B. sagte außerdem, sie habe im Mai und Juni wiederholt bei der Polizei auf Jeju angerufen, vor dem Zustand ihres früheren Mannes gewarnt und darum gebeten, das Kind von ihm zu trennen. Der Familie zufolge waren A. nach einem Unfall Medikamente gegen eine posttraumatische Belastungsstörung verschrieben worden. B. teilte den Behörden später mit, sie glaube, dass er seine Medikamente nicht ordnungsgemäß einnehme.
Diese Aussagen geben die Sorgen der Mutter wieder und stellen keine unabhängig bestätigte medizinische Einschätzung dar. Eine psychiatrische Diagnose oder ein Rezept allein belegt nicht, dass jemand gewalttätig werden könnte. In ihrer Beschwerde geht es um die Frage, ob die Behörden angesichts der konkreten Warnungen, des früheren Missbrauchsverdachts und des noch offenen Rückführungsverfahrens die Sicherheit des Kindes geprüft haben.
Bericht über geplante Ausreise führt zu dringenden Maßnahmen
Am 2. Oktober soll A. die Kindertagesstätte des Kindes in Seogwipo kontaktiert und mitgeteilt haben, sie würden in die Vereinigten Staaten ziehen und das Kind werde deshalb nicht mehr kommen. B. erfuhr von dieser Nachricht und bemühte sich über die australische Botschaft um dringende Maßnahmen.
Ein australisches Gericht annullierte Berichten zufolge am 3. Oktober den Reisepass des Kindes; damit sollte seine Ausreise verhindert werden. Diese Maßnahme richtete sich gegen den befürchteten Umzug ins Ausland. Sie klärte jedoch weder, wo sich das Kind in Südkorea aufhielt, noch erfüllte sie die Bitte der Mutter um Schutzmaßnahmen.
B. sagte, sie habe sich am 2. Oktober auch wegen des geplanten Wegzugs, ihrer Sorgen über A.s Verhalten und der Notwendigkeit, ihre Tochter ausfindig zu machen und zu schützen, an die Provinzpolizeibehörde Jeju gewandt. Bis zum 13. Oktober, dem Tag nach dem Fund der Leichen, habe sie keinen Rückruf erhalten.
Der angekündigte Wegzug kam nur zwei Tage nach ihrem Erfolg in der Berufung am 30. September. Weniger als zwei Wochen später waren auf einen für sie günstigen Gerichtsbeschluss und eine dringende Entscheidung über den Reisepass der Tod des Kindes gefolgt.
Der Ablauf vor dem 12. Oktober
Die berichtete Chronologie zeigt wiederholte Kontakte mit Gerichten und der Polizei über mehrere Monate. Einige Einzelheiten, darunter das genaue Datum der Vermisstenmeldung im April und das für die Entscheidung vom März zuständige Gericht, unterscheiden sich je nach Bericht.
- Ende Oktober des Vorjahres: A. soll das Kind ohne Zustimmung von B. aus Australien nach Südkorea gebracht haben.
- 22. März: Eine Meldung wegen des Verdachts auf Kindesmisshandlung ging ein. Die Polizei und die Stadtverwaltung von Seogwipo führten Berichten zufolge zwei Ermittlungen vor Ort durch.
- 30. März: B. erwirkte eine für sie günstige Entscheidung, die Berichten zufolge eine Zwangsvollstreckung erlaubte; hinsichtlich des Gerichts und des Verfahrens unterscheiden sich die Berichte jedoch.
- April: B. reiste nach Südkorea, bat die Polizei um Hilfe und erstattete eine Vermisstenmeldung, die sie auf den 13. April datiert. Die Polizei nahm per Videoanruf und später auf einer Polizeiwache Kontakt zum Kind auf.
- April bis Juli: B. zufolge bat sie weiter um Maßnahmen zum Schutz des Kindes. Auch die australische Polizei wandte sich im April und Juli über Interpol an die südkoreanischen Behörden.
- 30. September: B. sagt, sie habe in dem Rückführungsverfahren erneut in einer Berufung Recht bekommen.
- 2. und 3. Oktober: A. soll einen Umzug in die Vereinigten Staaten angekündigt haben. B. bat die Polizei um Schutz; ein australisches Gericht annullierte Berichten zufolge am folgenden Tag den Reisepass des Kindes.
- 12. Oktober: Das Kind und sein Vater wurden gegen 18.08 Uhr tot in einem geparkten Auto aufgefunden.
Ein Datum für die angekündigte Stellungnahme der Polizei wurde nicht genannt. Auch gibt es keine abgeschlossenen Untersuchungsergebnisse dazu, wie die einzelnen früheren Bitten behandelt wurden. Offen sind unter anderem die fehlenden Unterlagen, der Informationsaustausch zwischen den Behörden und die Gründe dafür, dass es vor den Todesfällen weder zu einer Trennung noch zu einer Rückführung kam.
Die wichtigsten Punkte
- Ein vierjähriges Mädchen und sein Vater wurden am 12. Oktober tot in einem Auto in Seogwipo aufgefunden.
- Die Mutter sagt, wiederholte Bitten, das Kind ausfindig zu machen und zu schützen, hätten keine wirksamen Maßnahmen bewirkt.
- Eine Meldung vom 22. März wegen des Verdachts auf Misshandlung führte Berichten zufolge zu zwei Ermittlungen vor Ort. B. sagt jedoch, sie sei darüber nicht informiert worden, als sie im April um Hilfe bat.
- B. erwirkte für sie günstige Entscheidungen zur Rückführung des Kindes, darunter einen Erfolg in der Berufung am 30. September. Ihre Tochter wurde dennoch nicht zurückgeführt.
- Ein australisches Gericht annullierte Berichten zufolge am 3. Oktober den Reisepass des Kindes, nachdem ein Umzug in die Vereinigten Staaten angekündigt worden war.
- Die Polizei kündigte eine spätere Erklärung an. Die Todesursache und der vollständige Umgang mit den früheren Warnungen waren in den Berichten nicht geklärt.






