Acht Beamte nach den Disziplinarregeln für den öffentlichen Dienst sanktioniert
Bangladesch hat sieben Polizeibeamte entlassen, darunter Mohammad Harun-or-Rashid, den ehemaligen Leiter der Kriminalpolizei der Polizei von Dhaka, und einen weiteren in den Zwangsruhestand versetzt. Das Innenministerium gab die Entscheidungen am 31. Oktober 2026 bekannt. Die Entlassungen gelten teilweise rückwirkend bis März 2018.
Inhalt
- Acht Beamte nach den Disziplinarregeln für den öffentlichen Dienst sanktioniert
- Warum Harun entlassen wurde
- Vom Fernbleiben bis zur Entlassung
- Farhana Taskins Fall begann mit einem Urlaub in Kanada
- Moniruzzaman Sarkar kehrte nach dem Studienurlaub nicht zurück
- Zwei ranghohe Beamte beriefen sich auf Erholung oder Krankheit
- Abgelehnte Urlaubs- und Kündigungsanträge gingen zwei Entlassungen voraus
- Warum Kazi Mizanur Rahman in den Zwangsruhestand versetzt wurde
- Welche Bedeutung die Wirksamkeitsdaten haben
- Die wichtigsten Punkte
Harun, zuletzt zusätzlicher Kommissar für Kriminalität und Einsatz bei der Polizei von Dhaka (DMP), wurde mit Wirkung zum 6. August 2024 entlassen. Nach Angaben des Ministeriums war er seit diesem Tag ohne Genehmigung abwesend und hatte auf wiederholte Kontaktversuche nicht reagiert.
Die sechs weiteren entlassenen Beamten sind Md Anisur Rahman, Shyamal Kumar Mukherjee, Tarek Bin Rashid, SM Jahangir Hasan, Farhana Taskin und Md Moniruzzaman Sarkar. Kazi Mizanur Rahman wurde nach einer internen Untersuchung, die einen Vorwurf wegen einer außerehelichen Beziehung bestätigte, in den Zwangsruhestand versetzt.
Den acht Disziplinarentscheidungen gingen Untersuchungen nach den Disziplinar- und Beschwerderegeln für Staatsbedienstete von 2018, eine Konsultation mit der Kommission für den öffentlichen Dienst Bangladeschs (PSC) und die Zustimmung des Präsidenten voraus. Manzur Morshed Chowdhury, ranghoher Staatssekretär im Innenministerium, unterzeichnete die Mitteilungen im Namen des Präsidenten.
Die Fälle betreffen unterschiedliche Sachverhalte: Beamte, die nach Auslandsreisen oder einem Auslandsstudium nicht zurückkehrten, Beamte, die sich auf Krankheit oder Erholung beriefen, aber ihren Dienst nicht wieder aufnahmen, sowie einen Beamten, dessen Kündigung abgelehnt wurde. Zwei Entlassungen gehen auf Abwesenheiten zurück, die 2018 und 2019 begannen; die übrigen fünf gelten ab Daten in den Jahren 2024 und 2025. Zusammen schließen die Anordnungen Disziplinarverfahren gegen Beamte verschiedener Ränge und Dienststellen bei der Polizei ab.
Warum Harun entlassen wurde
Harun bekleidete den Rang eines stellvertretenden Generalinspektors, während er als zusätzlicher Kommissar bei der DMP tätig war. Zuvor hatte er die Kriminalpolizei geleitet, die für Ermittlungsarbeit und die Untersuchung von Straftaten zuständige Einheit der Metropolpolizei.
Nach Angaben des Ministeriums begann seine Abwesenheit am 6. August 2024, ohne Genehmigung der zuständigen Stelle. Beamte versuchten, ihn an seiner aktuellen und seiner ständigen Adresse sowie per E-Mail zu erreichen, doch er kehrte nicht an seinen Arbeitsplatz zurück.
Daraufhin ersuchte die Polizeizentrale das Innenministerium um Disziplinarmaßnahmen. Das Verfahren begann am 15. April 2026. Harun reichte keine schriftliche Stellungnahme zu der ersten Aufforderung ein, seine Abwesenheit zu erklären, und beantragte auch keine Fristverlängerung.
Ein am 22. Juni eingesetzter Untersuchungsbeauftragter legte am 6. August einen Bericht vor. Die Untersuchung stellte fest, dass der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens gemäß Regel 3(c) der Vorschriften von 2018 erwiesen war. In diesem dienstrechtlichen Verfahren bedeutet unerlaubtes Fernbleiben, den Dienst ohne Genehmigung aufzugeben.
Auch auf eine zweite Aufforderung vom 20. August antwortete Harun nicht. Die PSC empfahl am 1. Oktober seine Entlassung, und der Präsident stimmte der Entscheidung am 25. Oktober zu. Vor der endgültigen Entlassung war Harun suspendiert worden.
Vom Fernbleiben bis zur Entlassung
In Haruns Fall sind der Beginn seiner Abwesenheit und die Daten der Untersuchung und der Genehmigung der Sanktion voneinander zu unterscheiden. Seine Entlassung wurde im Oktober 2026 bekannt gegeben, gilt aber rückwirkend ab August 2024.
Aus der Darstellung des Ministeriums ergibt sich folgender Ablauf:
- 6. August 2024: Harun begann, ohne Genehmigung dem Dienst fernzubleiben. Ab diesem Datum gilt seine Entlassung.
- 15. April 2026: Auf Antrag der Polizeizentrale wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet.
- 22. Juni 2026: Ein Untersuchungsbeauftragter wurde eingesetzt.
- 6. August 2026: Der Untersuchungsbericht wurde vorgelegt.
- 20. August 2026: Mit einer zweiten Aufforderung wurde er um eine Stellungnahme gebeten.
- 1. Oktober 2026: Die PSC empfahl die Entlassung.
- 25. Oktober 2026: Der Präsident stimmte der Entscheidung zu.
- 31. Oktober 2026: Das Ministerium gab die Disziplinarmaßnahme bekannt.
Eine Aufforderung zur Stellungnahme gibt Beschäftigten Gelegenheit, auf Vorwürfe zu antworten, bevor eine Sanktion verhängt wird. Im Fall Harun vermerkte das Ministerium, dass er auf keine der beiden Aufforderungen reagiert hatte.
Farhana Taskins Fall begann mit einem Urlaub in Kanada
Farhana Taskin, eine ehemalige stellvertretende Kommissarin in der Abteilung Verwaltung und Verkehr Nord der DMP, reiste am 15. Februar 2018 mit 42 Tagen Urlaub nach Kanada, um ihren Ehemann zu besuchen.
Später beantragte sie unter Hinweis auf eine Erkrankung weitere 36 Urlaubstage und Studienurlaub für einen dreijährigen Rechnungswesen-Studiengang an einer kanadischen Hochschule. Das Innenministerium lehnte den Antrag auf Studienurlaub ab und wies sie an, nach Bangladesch zurückzukehren und ihren Dienst wieder aufzunehmen.
Laut Disziplinarbescheid meldete sie sich am 28. März 2018, dem Tag ihrer vorgesehenen Rückkehr, nicht zum Dienst. Das Disziplinarverfahren wurde am 17. Februar 2025 eröffnet, fast sieben Jahre nach Beginn ihrer Abwesenheit.
Die Untersuchung bestätigte den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens. Farhana reagierte auch nicht auf eine zweite Aufforderung zur Stellungnahme. Nach der Empfehlung der PSC und der Zustimmung des Präsidenten wurde ihre Entlassung rückwirkend zum 28. März 2018 wirksam. Damit ist dies das früheste Wirksamkeitsdatum unter den sieben Entlassungen.
Moniruzzaman Sarkar kehrte nach dem Studienurlaub nicht zurück
Md Moniruzzaman Sarkar, ebenfalls ein ehemaliger stellvertretender Kommissar der DMP, ging 2012 nach Großbritannien, um an der Kingston University in Kriminologie zu promovieren. Kriminologie befasst sich mit Straftaten, ihren Ursachen und dem gesellschaftlichen Umgang damit.
Seine genehmigte Abwesenheit wurde mehrfach verlängert, darunter durch unbezahlten Urlaub vom 19. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2019. Anschließend beantragte er eine weitere Verlängerung um zwei Jahre, vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021.
Das Innenministerium lehnte den Antrag ab und forderte ihn auf, nach Bangladesch zurückzukehren und seinen Dienst wieder aufzunehmen. Den Disziplinarfeststellungen zufolge blieb er stattdessen im Ausland.
Am 5. Oktober 2020 wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Ermittler bestätigten die Vorwürfe des Fehlverhaltens und des unerlaubten Fernbleibens. Auch er antwortete nicht auf eine zweite Aufforderung zur Stellungnahme. Seine Entlassung gilt ab dem 1. Juli 2019, unmittelbar nach Ablauf des letzten genehmigten Urlaubszeitraums.
Farhana und Moniruzzaman waren zunächst mit Genehmigung ins Ausland gereist. Im Mittelpunkt ihrer Disziplinarverfahren stand, dass sie nach Ablauf des genehmigten Urlaubs und trotz der Aufforderung des Ministeriums nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehrten.
Zwei ranghohe Beamte beriefen sich auf Erholung oder Krankheit
Shyamal Kumar Mukherjee, ehemals zusätzlicher stellvertretender Generalinspektor bei der Touristenpolizei, wurde am 1. Januar 2025 dem Büro des stellvertretenden Generalinspektors der Region Rajshahi zugewiesen. Aus der ausführlicheren Darstellung des Disziplinarverfahrens geht hervor, dass er sich dort am 22. Januar meldete und noch am selben Tag einen Abwesenheitsbericht einreichte, in dem er um drei Wochen Erholungszeit bat.
Nach Ablauf dieses Zeitraums kehrte er nicht zurück. Das Verfahren begann am 3. Juli 2025, und die Untersuchung bestätigte den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens. Seine Entlassung gilt ab dem 22. Januar 2025. Ausschlaggebend war, dass er nach dem von ihm beantragten Erholungszeitraum weiterhin abwesend blieb.
Md Anisur Rahman, ein ehemaliger stellvertretender Generalinspektor der Region Rajshahi, war der Flusspolizei zugewiesen worden und trat dieser Einheit am 27. August 2024 bei. Am 17. Februar 2025 reichte er einen Bericht ein, in dem er eine Erkrankung anführte.
Nach Angaben des Ministeriums enthielt sein Bericht weder Angaben zur Art und Dauer des beantragten Urlaubs noch dazu, wo er sich aufhielt. Außerdem legte er die erforderlichen Belege nicht vor und kehrte trotz wiederholter Aufforderungen nicht zurück.
Eine Untersuchung bestätigte gegen Anisur sowohl den Vorwurf des Fehlverhaltens als auch den des unerlaubten Fernbleibens. Seine Entlassung gilt ab dem 17. Februar 2025. Im Mittelpunkt seines Falls standen der unvollständige Urlaubsbericht, die fehlenden Nachweise und sein anhaltendes Fernbleiben vom Dienst.
Abgelehnte Urlaubs- und Kündigungsanträge gingen zwei Entlassungen voraus
SM Jahangir Hasan, ehemals zusätzlicher Superintendent im Gebiet Tangail der Flusspolizei, reiste am 8. Oktober 2024 nach der Genehmigung eines 15-tägigen Auslandsurlaubs ab.
Später beantragte er eine Verlängerung um 60 Tage. Die Behörden lehnten den Antrag ab, doch er kehrte nicht zur Arbeit zurück. Eine interne Untersuchung bestätigte den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens. Seine Entlassung gilt ab dem 23. Oktober 2024.
Tarek Bin Rashid, ehemals Polizeisuperintendent in Lakshmipur und später der Bangladesh Police Academy in Sardah zugewiesen, nahm ab dem 2. November 2024 15 Tage Erholungsurlaub. Er sollte am 17. November zurückkehren.
Während seines Urlaubs berief sich Tarek auf eine Erkrankung und nahm auf ärztlichen Rat des zentralen Polizeikrankenhauses in Rajarbagh 21 Tage Erholungsurlaub. Er schickte der Akademie ein Rezept, nahm seinen Dienst jedoch nicht wieder auf. Laut Darstellung des Disziplinarverfahrens blieben Kontaktversuche an seiner bekannten Adresse und per E-Mail unbeantwortet.
Später reichte Tarek aus persönlichen Gründen ein Kündigungsschreiben ein. Die Behörden lehnten es ab. Die Ermittler bestätigten Vorwürfe des Fehlverhaltens und des unerlaubten Fernbleibens nach den Regeln 3(b) und 3(c). Seine Entlassung gilt ab dem 17. November 2024.
Jahangirs beantragte Verlängerung wurde nie als Urlaub genehmigt. Bei Tarek blieben durch die abgelehnte Kündigung seine dienstlichen Pflichten bestehen. Beide Fälle endeten mit einer Entlassung, nachdem die Ermittler die anhaltende Abwesenheit geprüft hatten.
Warum Kazi Mizanur Rahman in den Zwangsruhestand versetzt wurde
In Kazi Mizanur Rahmans Fall ging es um persönliches Verhalten und nicht um längeres Fernbleiben vom Dienst. Er war als stellvertretender Superintendent in der Kriminalpolizei in Dinajpur tätig und hatte zuvor als stellvertretender Kommissar in der Verkehrspolizeizone Tejgaon der DMP gearbeitet.
Der Vorwurf im Disziplinarverfahren betraf eine außereheliche Beziehung mit der Ehefrau eines Polizeibeamten der Stadtpolizei Barishal. Aus den Verfahrensunterlagen ging hervor, dass er sie im April 2022 über Facebook kennengelernt hatte.
Eine Zusammenfassung der Unterlagen verwies auf gerichtliche Feststellungen, wonach die Beziehung einvernehmlich gewesen sei. Die interne Untersuchung kam zu dem Schluss, sein Verhalten habe dem Ansehen der Polizei geschadet, und bestätigte den Vorwurf des Fehlverhaltens nach Regel 3(b).
Nach einer Empfehlung der PSC und der Zustimmung des Präsidenten ordneten die Behörden den Zwangsruhestand an. Die Anordnung datiert vom 25. Oktober. Zwangsruhestand bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Beamten verpflichtet, den Dienst zu verlassen, statt ihm selbst den Zeitpunkt des Ruhestands zu überlassen. Für Mizanur wurde diese Sanktion gewählt, während die übrigen sieben Beamten entlassen wurden.
Welche Bedeutung die Wirksamkeitsdaten haben
Das Ministerium setzte für jede Entlassung ein früheres Wirksamkeitsdatum fest. Farhanas Entlassung gilt rückwirkend ab dem 28. März 2018, Moniruzzamans ab dem 1. Juli 2019 und die der übrigen fünf ab Daten zwischen dem 6. August 2024 und dem 17. Februar 2025.
Fünf der sieben Entlassungen, also rund 71 Prozent, betreffen somit Abwesenheiten, die 2024 oder 2025 begannen. Die übrigen zwei gehen auf deutlich frühere Auslandsaufenthalte zurück. Farhanas Entlassungsdatum liegt mehr als acht Jahre vor der Bekanntgabe im Oktober 2026.
Die Daten zeigen, dass die Disziplinarentscheidungen Fälle zusammenführen, die zu unterschiedlichen Zeiten begannen. Farhanas Disziplinarverfahren wurde im Februar 2025 eröffnet, Moniruzzamans im Oktober 2020. Haruns Verfahren begann im April 2026.
Die Mitteilungen enthalten keine Aufschlüsselung dazu, wie sich die rückwirkenden Wirksamkeitsdaten auf Gehalt, Pensionen oder andere Versorgungsansprüche auswirken. Auch nennen sie weder einen nächsten Anhörungstermin noch eine Frist für weitere Verfahren. Das unmittelbare dienstrechtliche Ergebnis sind sieben Entlassungen und ein Zwangsruhestand nach Untersuchungen, Konsultation der PSC und Zustimmung des Präsidenten.
Die wichtigsten Punkte
- Das Innenministerium gab am 31. Oktober 2026 sieben Entlassungen bei der Polizei und einen Zwangsruhestand bekannt.
- Der ehemalige Leiter der Kriminalpolizei Mohammad Harun-or-Rashid wurde wegen ungenehmigter Abwesenheit rückwirkend zum 6. August 2024 entlassen.
- Die übrigen entlassenen Beamten sind Anisur Rahman, Shyamal Kumar Mukherjee, Tarek Bin Rashid, Jahangir Hasan, Farhana Taskin und Moniruzzaman Sarkar.
- Farhanas Entlassung gilt ab dem 28. März 2018, Moniruzzamans ab dem 1. Juli 2019. Beide waren nach einem Auslandsurlaub nicht zurückgekehrt.
- Kazi Mizanur Rahman wurde in den Zwangsruhestand versetzt, nachdem eine Untersuchung den Vorwurf des Fehlverhaltens wegen einer außerehelichen Beziehung bestätigt hatte.
- Den Maßnahmen gingen Disziplinaruntersuchungen nach den Dienstvorschriften von 2018, eine Konsultation der PSC und die Zustimmung des Präsidenten voraus.






