97 wahlberechtigte Wähler in Goa machen eine Lücke zwischen Entscheidungen und Software sichtbar
In Goa prüften Wahlbeamte Unterlagen und stellten fest, dass 97 Wähler in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden konnten. In acht Mitteilungen innerhalb von sieben Tagen wurde um den Softwarezugang gebeten, der nötig war, um ihren zuvor verfügten Ausschluss rückgängig zu machen. Das endgültige Verzeichnis der Special Intensive Revision (SIR) wurde am 21. Februar 2026 ohne sie veröffentlicht. Überprüfungen bis zum 20. September ergaben, dass alle 97 weiterhin fehlten.
Inhalt
- 97 wahlberechtigte Wähler in Goa machen eine Lücke zwischen Entscheidungen und Software sichtbar
- Was TCS entwickelt hat und was davor kam
- Goas Korrekturanträge erreichten Delhi und den Anbieter
- In Uttar Pradesh fehlten auf den Streichungsformularen die Gründe
- Warum der Familienabgleich irreführende Markierungen erzeugen kann
- Das Ausmaß ist groß, doch die Zahlen messen Unterschiedliches
- Änderungen an Formular 6 und Einwände innerhalb der Kommission
- Karnataka und Gerichtsverfahren zeigen weitere gefährdete Schutzvorkehrungen
- Politische Spenden sorgen für zusätzliche Aufmerksamkeit, beweisen aber keinen Zusammenhang
- Was weiterhin ungeklärt ist
- Wichtige Punkte
Diese Abfolge rückt ein konkretes Problem in den Mittelpunkt der Kontroverse um Indiens Wahlsoftware: Ein Beamter kann eine rechtmäßige Entscheidung treffen, aber nicht über die digitale Berechtigung verfügen, sie umzusetzen. In Uttar Pradesh ergab eine separate Untersuchung, dass 85.854 Anträge auf Streichung die Unterschriften von Wahlbeamten trugen, ohne Gründe für die Streichung zu nennen. Vier Beamte beschrieben ein System, das automatisch Streichungsformulare erzeugte, wenn sie Wähler bei Anhörungen nicht bestätigten.
Tata Consultancy Services (TCS), der Technologiepartner hinter ERONet 2.0, muss sich nun Fragen dazu stellen, wie die Plattform Anweisungen der Wahlkommission Indiens (ECI) umsetzt. Der Streit betrifft Softwareberechtigungen, automatisierten Familienabgleich, Änderungen an Meldeformularen und die öffentliche Einsehbarkeit von Streichungsanträgen. Auch politische Spenden des Progressive Electoral Trust der Tata Group geraten dadurch in den Blick.
Diese Fragen erfordern Unterscheidungen, die in der politischen Debatte bisweilen verwischt werden. Eine Softwaremarkierung beweist nicht, dass ein Wähler nicht wahlberechtigt ist. Ein Streichungsantrag bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Eintrag tatsächlich gelöscht wurde. Ein Regierungsauftrag und politische Spenden eines Unternehmens belegen für sich genommen kein Fehlverhalten. Entscheidend ist, ob die Software die Zuständigkeit der Wahlregistrierungsbeamten und die Schutzrechte der Bürger wahrt.
Was TCS entwickelt hat und was davor kam
Im Jahresbericht 2024–25 beschreibt TCS ERONet 2.0 als Plattform mit einer zentralisierten Datenbank, einem täglich aktualisierten Dashboard für die Verwaltung und Anwendungen für mehr als 1,05 Millionen Wahlbeamte. Das Unternehmen gibt an, die landesweite Einführung einschließlich der Datenmigration innerhalb von sieben Monaten abgeschlossen zu haben.
Die Geschichte ist komplizierter als die Behauptung, TCS habe das gesamte Wählerregistrierungssystem von Grund auf entwickelt. ERONet wurde ursprünglich vom Centre for Development of Advanced Computing (C-DAC) unter dem Ministerium für Elektronik und Informationstechnologie entwickelt. Berichten auf Grundlage von Aktionärsangaben zufolge betreibt TCS ERONet 2.0 seit 2023.
ECINet, gestartet am 22. Januar 2026, vereinte rund 40 bestehende Anwendungen. ERONet wurde darin zur Komponente für die Wahlregistrierung. Die Anwendung für Wahlbeamte auf Booth-Ebene erfasst Informationen vor Ort, während das Registrierungssystem Entscheidungen über Neueintragungen, Korrekturen und Streichungen unterstützt.
Eine zentrale Datenbank kann Beamten helfen, mit einheitlichen Datensätzen zu arbeiten. Dadurch gehen ihre rechtlichen Befugnisse nicht automatisch auf diejenigen über, die diese Datenbank verwalten. Die Wahlregistrierungsbeamten (EROs) bleiben nach dem Wahlrecht für die Wählerverzeichnisse der Wahlkreise verantwortlich. Sie üben quasi-gerichtliche Funktionen aus: Sie müssen Belege prüfen und Einzelfälle entscheiden, statt lediglich Anweisungen abzuarbeiten.
Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Zugriffseinstellungen einen Beamten daran hindern, einen Eintrag zu korrigieren. Dann muss gesondert nachvollzogen werden, wer die Einschränkung festgelegt, wer sie genehmigt, wer sie umgesetzt hat und wer sie aufheben konnte. Aus der Rolle von TCS als Technologiepartner folgt nicht, dass die Ingenieure des Unternehmens jede umstrittene Regel entwickelt oder jede Berechtigung eigenständig kontrolliert haben.
Goas Korrekturanträge erreichten Delhi und den Anbieter
Der Streit in Goa folgte auf eine Anordnung des Obersten Gerichtshofs vom 29. Januar, Namen mit logischen Unstimmigkeiten unter Angabe kurzer Gründe zu veröffentlichen. Betroffene Wähler sollten zehn Tage Zeit erhalten, Unterlagen oder Einwände einzureichen und angehört zu werden. Obwohl der Fall Tamil Nadu betraf, erwartete das Gericht die Umsetzung überall dort, wo eine SIR lief. Die ECI verschickte am 31. Januar ein Umsetzungsschreiben.
In Goa meldeten sich 649 Wähler, nachdem die Listen veröffentlicht worden waren. EROs und stellvertretende EROs stellten fest, dass 97 von ihnen aufgenommen werden konnten. 65 davon stammten aus Taleigao; die übrigen aus St Cruz, Cumbarjua, Priol, Margao, Benaulim und Velim.
Zu den fehlenden Funktionen gehörten die Rücknahme einer früheren Entscheidung und die Möglichkeit, Unterlagen erneut hochzuladen. Goa Electronics Limited, die staatliche Behörde zur Unterstützung des Wahlbüros, schrieb am 11. Februar, diese Funktionen seien trotz wiederholter Anfragen an ECI- und TCS-Vertreter weiterhin nicht verfügbar. Weitere Schreiben folgten bis zum 17. Februar.
Goas oberster Wahlbeamter Sanjay Goel machte die ECI für die Entscheidung verantwortlich, die Wähler nicht aufzunehmen, und verwies auf den fehlenden lokalen Korrekturmechanismus:
Die Entscheidung, sie nicht aufzunehmen, lag bei ihnen. Aber auf ERO-Ebene muss es einen Mechanismus (in ECINET) geben, um Wähler wieder aufzunehmen.
Am 18. Februar wies der stellvertretende Wahlkommissar Sanjay Kumar die IT-Generaldirektorin Seema Khanna an, dass das System Maßnahmen, die der Oberste Gerichtshof verlangt hatte, nicht behindern dürfe:
Das IT-System darf notwendige Maßnahmen gemäß den Anweisungen des Obersten Gerichtshofs nicht blockieren.
Dem veröffentlichten Bericht zufolge kam es vor der endgültigen Veröffentlichung des Verzeichnisses zu keiner wirksamen Korrektur. Daraus geht nicht hervor, ob die Ursache technische Einschränkungen, verweigerte Berechtigungen oder eine Anweisung, nicht tätig zu werden, waren. Die Folgen reichen über das Wahlrecht hinaus: Anspruch auf das Goa Mediclaim Scheme haben nur Wähler des Bundesstaats; zu den abgedeckten Behandlungen zählen Dialyse, Transplantationen und Chemotherapie.
In Uttar Pradesh fehlten auf den Streichungsformularen die Gründe
Der oberste Wahlbeamte von Uttar Pradesh veröffentlichte mehr als 430.000 Anträge auf dem vorgeschriebenen Formular 7, mit dem Einwände gegen Einträge im Wählerverzeichnis oder deren Streichung beantragt werden können. Eine Auswertung identifizierte 87.127 Anträge, die zwischen dem 15. März und dem 2. April 2026 unter den Namen von EROs und stellvertretenden EROs eingereicht wurden.
Bei 85.854 davon, also rund 98,5 Prozent, fehlte eine Begründung. Weitere 62 enthielten lediglich Buchstaben, während 1.211 Abwesenheit oder einen Wohnortwechsel als Grund angaben. Vier EROs berichteten, Formular 7 werde automatisch erstellt, wenn ein Wähler bei einer Anhörung nicht bestätigt werde; die digitale Unterschrift sei dann bereits eingefügt.
Das Problem besteht nicht nur in einem unvollständigen Feld. Eine Begründung sagt einem Bürger, auf welchen Vorwurf er antworten muss, etwa Tod, doppelte Registrierung, Alter, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. Ohne diese Angabe wird es schwieriger, einen Einwand anzufechten. Der beschriebene Ablauf bringt den entscheidenden Beamten außerdem in die Lage, selbst den Einwand zu erzeugen, den die Wahlbehörden prüfen müssen.
Die Untersuchung identifizierte außerdem 110.476 Anträge einzelner Einwender, die nach Ablauf der angegebenen Frist eingereicht und angenommen worden waren. Rund 343.000 Einwender hätten Gründe angegeben. Ausführliche Fragen an die ECI und den obersten Wahlbeamten von Uttar Pradesh, Navdeep Rinwa, waren bis zur Veröffentlichung unbeantwortet geblieben.
Weitere Muster müssen untersucht werden, ohne sie als Beweis für deren Ursache zu behandeln. In Tarabganj und Pilibhit richteten sich rund 90 Prozent der Streichungsanträge gegen muslimische Wähler. In Tarabganj betrafen 188 Einwände unter dem Namen Reshma einen einzigen Wahlbezirk und ein einziges Datum. Aus den öffentlichen Angaben gingen außer den Namen keine weiteren Informationen zu den Einwendern hervor, sodass sich unabhängig nicht überprüfen ließ, wer die Anträge eingereicht hatte.
Warum der Familienabgleich irreführende Markierungen erzeugen kann
SIR-Software verknüpft aktuelle Wähler mit älteren Wählerverzeichnissen, mitunter über Eltern oder Großeltern. Wähler, für die keine Verknüpfung gelingt, gelten als nicht zugeordnet. Andere erhalten Markierungen wegen logischer Unstimmigkeiten, wenn ihre dokumentierten Verwandtschaftsverhältnisse oder Angaben außerhalb programmierter Regeln liegen.
Zu den berichteten Regeln gehören Altersabstände zwischen Eltern und Kindern von weniger als 15 oder mehr als 50 Jahren, ein Altersabstand zwischen Großeltern und Enkelkindern von weniger als 40 Jahren, Geschwister, die mit weniger als neun Monaten Abstand geboren wurden, sowie mehr als sechs Kinder, die einem Vater zugeordnet sind. Auch unterschiedliche Namensschreibweisen können eine Prüfung auslösen. Berichten zufolge änderten sich die Schwellenwerte: Frühe Regeln in Westbengalen sahen für Eltern und Kinder einen Altersabstand von 15 bis 45 Jahren vor, während die im Januar 2026 dokumentierte Fassung eine Obergrenze von 50 Jahren verwendete.
Die herangezogenen Verzeichnisse stammen nicht überall aus dem Jahr 2002. Für mehrere Bundesstaaten, darunter Uttar Pradesh und Madhya Pradesh, galt laut Anweisungen das Jahr 2003, anderswo wurden spätere Jahre verwendet. In Tamil Nadu galt für 197 Wahlkreise das Jahr 2002 und für 37 das Jahr 2005. Die Genauigkeit hängt daher ebenso vom richtigen Referenzdatensatz wie von den Abgleichregeln ab.
Am 27. Dezember 2025 setzte das Wahlbüro in Westbengalen Anhörungen für nicht zugeordnete Wähler aus, nachdem eine unvollständige Umwandlung alter PDF-Datensätze in strukturierte CSV-Daten zu fehlerhaften Verknüpfungen geführt hatte. Am 29. Dezember räumte es ein, dass die Ausgangsdaten nicht korrekt digitalisiert worden waren. Bengali-Datensätze durchliefen vor dem Abgleich auf Englisch außerdem einen maschinellen Transliterationprozess.
Dies sind verschiedene mögliche Fehlerquellen: Ein Papierdatensatz kann falsch eingegeben, ein Name bei der Übertragung zwischen Schriftsystemen uneinheitlich umgewandelt oder eine tatsächliche Verwandtschaft durch eine Abgleichregel zurückgewiesen werden. Eine Markierung allein lässt nicht erkennen, welcher Fall vorliegt. Der berichtete Bescheid an den Nobelpreisträger Amartya Sen, ausgelöst durch einen unplausiblen dokumentierten Altersabstand zu seiner Mutter, zeigt, warum der zugrunde liegende Datensatz geprüft werden muss, bevor über die Wahlberechtigung entschieden wird.
Das Ausmaß ist groß, doch die Zahlen messen Unterschiedliches
Uttar Pradesh startete mit 154,4 Millionen registrierten Wählern. Während der Erfassung kamen 28,9 Millionen Namen auf die Liste der abwesenden, verzogenen, verstorbenen oder doppelt registrierten Personen. Weitere 32,6 Millionen Wähler wurden wegen logischer Unstimmigkeiten oder fehlender Zuordnung markiert. Das endgültige Verzeichnis des Bundesstaats, veröffentlicht am 10. April, umfasste 134 Millionen Wähler.
Die Differenz zwischen Ausgangs- und Endbestand beträgt 20,4 Millionen, etwa 13,2 Prozent der ursprünglichen Wählerschaft. Das ist eine Nettoveränderung, keine Zahl abgeschlossener Streichungen: Während einer Überarbeitung können Einträge hinzugefügt oder wiederhergestellt werden. Auch die Liste der Abwesenden und die Gruppe mit Unstimmigkeiten lassen sich nicht einfach addieren, ohne ihre Überschneidungen zu kennen.
In Westbengalen wurden Berichten zufolge 13,1 Millionen Wähler markiert, also 17,11 Prozent, gegenüber 23,5 Millionen beziehungsweise 41,22 Prozent in Madhya Pradesh. Der Anteil in Madhya Pradesh war etwa 2,4-mal so hoch wie in Westbengalen. Dieser Unterschied spricht dafür, Daten und Verfahren der Bundesstaaten genauer zu prüfen, erklärt ihn aber nicht von selbst.
Auch bei landesweiten Schätzungen ist Vorsicht geboten. Der ursprüngliche Kommentar behauptet, mehr als 130 Millionen Einträge seien gestrichen worden, während der frühere oberste Wahlkommissar O.P. Rawat von fast 140 Millionen Wählern sprach, denen das Wahlrecht entzogen worden sei. In einer Mitteilung vom 1. Mai 2026 nannten UN-Sonderberichterstatter rund 52 Millionen Streichungen allein in Phase II. Diese Zahlen beziehen sich auf unterschiedliche Geltungsbereiche und Behauptungen; sie ergeben keine abgestimmte landesweite Gesamtzahl der wahlberechtigten Bürger, die zu Unrecht ausgeschlossen wurden.
Änderungen an Formular 6 und Einwände innerhalb der Kommission
Formular 6 dient dem Antrag auf erstmalige Registrierung. Umstritten ist, ob die Online-Version während der SIR zusätzliche Anforderungen einführte, ohne dass die notwendige Änderung der Registration of Electors Rules von 1960 vorgenommen worden war. Dem ursprünglichen Bericht zufolge hielten zwei Wahlkommissare fest, dass dafür eine Änderung durch die Unionsregierung erforderlich gewesen wäre, die jedoch nicht erfolgt sei.
Am 1. Oktober 2026 warf Rahul Gandhi, Oppositionsführer in der Lok Sabha, der ECI vor, das Onlineformular rechtswidrig geändert zu haben. Er fragte, wer bei der ECI TCS angewiesen habe, es zu ändern, und ob das Unternehmen unter Druck gesetzt worden sei. Jairam Ramesh, Generalsekretär für Kommunikation der Kongresspartei, behauptete, die Änderung ziele auf jüngere Wähler und sei auf Premierminister Narendra Modi und Innenminister Amit Shah zurückzuführen. Das sind politische Vorwürfe, keine erwiesenen Feststellungen.
Separaten Berichten zufolge legten die Wahlkommissare Sukhbir Singh Sandhu und Vivek Joshi mindestens 14 schriftliche Einwände gegen Entscheidungen und Zugriffsrechte auf Wahlsysteme vor. Die Berichte unterscheiden sich hinsichtlich des erfassten Zeitraums: Die frühesten Einwände datieren demnach auf Oktober oder November 2025; weitere folgten bis August 2026.
Sandhus dokumentierter Einwand vom August betraf Einschränkungen für EROs, Wahlbeamte auf Bezirksebene und oberste Wahlbeamte der Bundesstaaten. Joshi hatte bereits im Mai die schrittweise Zentralisierung der Datenbank beanstandet. Zusammen mit dem Schriftwechsel aus Goa machen diese Einwände die Verteilung digitaler Berechtigungen zu einer Frage institutioneller Zuständigkeit und nicht bloß zu einem Vorwurf der Opposition.
Karnataka und Gerichtsverfahren zeigen weitere gefährdete Schutzvorkehrungen
Der oberste Wahlbeamte Karnatakas meldete 110.654 Anträge auf Formular 7, die zwischen dem 16. Juni und dem 8. Oktober 2026 eingegangen waren. Das öffentliche Portal zeigte 81.822 an. Die Differenz von 28.832 Anträgen entsprach rund 26,1 Prozent der gemeldeten Gesamtzahl, obwohl zugesichert worden war, dass alle Anträge einsehbar sein würden.
Fehlende öffentliche Angaben belegen nicht, dass die zugrunde liegenden Anträge unrechtmäßig waren. Sie hindern die Bürger aber daran, sie zu überprüfen. In Vijayapura beschwerten sich acht lebende Wähler darüber, dass Einwender ihre Streichung mit der Begründung beantragt hatten, sie seien verstorben. Eine erste Untersuchung ergab, dass echte Sterbeurkunden gegen Wähler mit ähnlichen Namen verwendet worden waren. Zu den Einwendern gehörten Anhänger des aus der BJP ausgeschlossenen Abgeordneten Basanagouda Patil Yatnal.
Dieser Fall veranschaulicht ein anderes Problem als den automatisierten Abgleich: Auch ein echtes Dokument kann sich auf die falsche Person beziehen. Es reicht daher nicht, die Echtheit einer Sterbeurkunde zu prüfen; es muss auch sichergestellt werden, dass sie tatsächlich zu dem betreffenden Wähler gehört.
Gerichte prüfen zudem einzelne Bescheide und die verfahrensrechtliche Zuständigkeit. In Telangana fochten der Sozialarbeiter S Q Masood und der Geschäftsmann Syed Waheed Uddin automatisierte Bescheide sowie die Transparenz von ECINet und ERONet an. Die ECI erklärte, Masoods Bescheid sei wegen einer Abweichung beim Namen seines Vaters ergangen. Das Gericht fragte, welche Maßnahmen auf seine Anhörung am 15. September folgten.
In Goa hinterfragten die Richter Valmiki Menezes und Amit Jamsandekar am Bombay High Court Streichungen im Fall der Familie Salgaonkar, die Formular 8 für eine Adressänderung eingereicht hatte. Die Kammer erklärte, das bestehende Wählerverzeichnis bleibe bis zur endgültigen Feststellung des überarbeiteten Verzeichnisses gültig, und stellte infrage, warum ein Wähler bei einem Wohnortwechsel ein Erfassungsformular einreichen müsse. Aus diesen Verfahren folgt nicht, dass jeder automatisierte Bescheid oder jede Streichung rechtswidrig ist.
Politische Spenden sorgen für zusätzliche Aufmerksamkeit, beweisen aber keinen Zusammenhang
Der Progressive Electoral Trust der Tata Group verteilte 2024–25 915 Crore Rupien, darunter 757,6 Crore an die BJP und 77,3 Crore an den Kongress. Tata Sons zahlte 308 Crore Rupien an den Trust, TCS 217 Crore.
Der Anteil der BJP an den Ausschüttungen des Trusts betrug rund 82,8 Prozent. Eine andere, berichtete Gesamtzahl beziffert die Einnahmen der BJP aus allen Electoral Trusts auf 959 Crore Rupien. Bezogen auf diese Vergleichsgröße entsprechen 757,6 Crore rund 79 Prozent, nicht 83 Prozent. Die Zahlen beruhen auf unterschiedlichen Vergleichen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Für 2018–19 nennt der ursprüngliche Bericht Ausschüttungen des Trusts von 454 Crore Rupien und Einnahmen der BJP von 356 Crore. Daraus ergibt sich ein Anteil von rund 78,4 Prozent und nicht die dort genannte Näherung von 75 Prozent. In beiden Zeiträumen erhielt die BJP den größten Anteil der Ausschüttungen des Trusts.
Der ursprüngliche Kommentar verweist außerdem auf eine Spende im April 2024, kurz nachdem Subventionen von rund 44.000 Crore Rupien für zwei Tata-Halbleiterwerke genehmigt worden waren. Allein die zeitliche Nähe belegt keinen Zusammenhang mit den Subventionen oder mit Aufträgen für Wahlsoftware. Es liegen keine Belege dafür vor, dass Spenden Softwareentscheidungen oder eine bevorzugte Behandlung erkauft hätten.
Der Führungsstreit bei Tata Sons ist ein weiteres separates Thema. Dem ursprünglichen Bericht zufolge zog N. Chandrasekaran seinen geplanten Rücktritt zurück und erreichte durch eine umstrittene Stichentscheidung seine erneute Ernennung für September 2026. Außerdem wird ein Treffen im Oktober 2025 mit Chandrasekaran, Noel Tata, Amit Shah und Finanzministerin Nirmala Sitharaman beschrieben. Keiner dieser Berichte belegt eine Einflussnahme der Regierung auf die spätere Entscheidung des Vorstands oder einen Zusammenhang mit Wahlsoftware.
Was weiterhin ungeklärt ist
Die dokumentierte Abfolge bringt Änderungen an der Software, umstrittene Berechtigungen und rechtliche Schutzvorkehrungen zusammen:
- 24. Juni 2025: Die ECI ordnete die SIR in Bihar an.
- 27. Oktober 2025: Phase II wurde in 12 Bundesstaaten und Unionsterritorien angeordnet und umfasste rund 510 Millionen Wähler.
- Dezember 2025: Beamte in Westbengalen dokumentierten Probleme mit digitalisierten älteren Wählerverzeichnissen.
- 22.–31. Januar 2026: ECINet ging an den Start, der Oberste Gerichtshof ordnete Anhörungen zu Unstimmigkeiten an und die ECI verschickte Anweisungen zur Umsetzung.
- Februar–April 2026: Goa veröffentlichte sein endgültiges Verzeichnis ohne die 97 wahlberechtigten Wähler; die umstrittenen, von Beamten eingereichten Streichungsformulare in Uttar Pradesh wurden vor dem endgültigen Verzeichnis vom 10. April erzeugt.
- Mai–Oktober 2026: Die Überarbeitung wurde ausgeweitet, während die Auseinandersetzungen um Formulare, Bescheide und Offenlegung weitergingen.
Mehrere Fragen sind weiterhin unbeantwortet: Wer genehmigte die Schwellenwerte für den Familienabgleich? Wer autorisierte Änderungen am Onlineformular 6? Warum waren die Korrekturfunktionen in Goa nicht verfügbar? Und wurde bei automatisch erzeugten Streichungsformularen die begründete Entscheidung eines Beamten gewahrt?
Verträge, Änderungsanträge, Zugriffsprotokolle, Testergebnisse und Systemprotokolle könnten die politischen Entscheidungen der ECI von den Umsetzungsverantwortlichkeiten von TCS abgrenzen. Sie könnten außerdem zeigen, ob Fehler erkannt, weitergeleitet und korrigiert wurden. Den Berichten zufolge ist weder eine öffentliche Freigabe dieser Unterlagen vorgesehen noch eine gemeinsame Frist für eine unabhängige Softwareprüfung festgelegt.
Der Maßstab ist konkret: Jeder Wähler, dem der Ausschluss droht, muss eine verständliche Begründung und eine wirksame Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Zugleich muss jeder zuständige Beamte eine rechtmäßige Entscheidung dokumentieren und umsetzen können. Goa zeigt, warum eine Anhörung ohne funktionierenden Korrekturmechanismus nicht ausreicht.
Wichtige Punkte
- Beamte in Goa stellten fest, dass 97 Wähler wahlberechtigt waren; Überprüfungen bis zum 20. September 2026 ergaben, dass sie im endgültigen SIR-Verzeichnis fehlten.
- Eine Auswertung der veröffentlichten Angaben in Uttar Pradesh ergab, dass bei 85.854 von Beamten eingereichten Streichungsanträgen eine Begründung fehlte.
- TCS betreibt ERONet 2.0; das frühere System ERONet wurde ursprünglich von C-DAC entwickelt.
- Fehler in älteren Daten, veränderte Abgleichregeln und eingeschränkter Korrekturzugriff müssen getrennt untersucht werden.
- Im öffentlichen Portal Karnatakas waren 28.832 Anträge auf Formular 7 weniger zu sehen, als insgesamt gemeldet worden waren.
- Spenden des Tata Electoral Trust verdienen Prüfung, belegen aber keinen Zusammenhang mit umstrittenen Softwareentscheidungen.
- Die Schätzungen landesweiter Streichungen weichen voneinander ab und belegen keine verifizierte Gesamtzahl wahlberechtigter Wähler, die zu Unrecht ausgeschlossen wurden.






