Ein Antrag auf Wiederaufnahme mit umstrittener Erklärung
Der Oberste Gerichtshof Indiens hat eine Anhörung zur Überarbeitung der Wählerverzeichnisse in Delhi auf den 28. Oktober vorgezogen, zwei Tage vor Ablauf der Frist für Einsprüche und Einwände am 30. Oktober. Vorausgegangen war eine Klage von Antragstellern gegen eine Vorgabe für zuvor registrierte Wähler, deren Namen gestrichen wurden. Im Mittelpunkt ihrer Bedenken steht das Formular 6: Wer seine Registrierung wiederherstellen lassen möchte, soll eine Erklärung unterschreiben, wonach er erstmals die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis beantragt.
Inhalt
- Ein Antrag auf Wiederaufnahme mit umstrittener Erklärung
- Was im offiziellen Formular 6 steht
- Warum der Hinweis auf mögliche Strafen wichtig ist
- Wie viele Wähler in Delhi wurden gestrichen?
- Die zusätzlich angefochtene Erklärung
- Ein umfassenderer Fall zu Benachrichtigungen und Datenprüfungen
- Die Termine, die das Gericht zum Handeln veranlassen
- Was die Antragszahlen in Delhi zeigen
- Worum es bei der Anhörung am 28. Oktober geht
- Die wichtigsten Punkte
Dem Antrag zufolge wurden 4.756.722 Wahlberechtigte, also 32,78 Prozent der Wählerschaft in Delhi vor der Sonderintensivüberprüfung (SIR), aus dem Entwurf des Wählerverzeichnisses gestrichen. Die Gründe wurden den Kategorien abwesende oder verzogene Wähler, Todesfälle und Doppeleinträge zugeordnet. Nach Angaben der Antragsteller ist Formular 6 der einzige Weg, der Personen offensteht, die die Wiederaufnahme ihrer Namen beantragen möchten.
Ein Senat aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, Surya Kant, und Richter Joymalya Bagchi zog die Anhörung auf den 28. Oktober vor, nachdem der Anwalt Prashant Bhushan auf die näher rückende Frist hingewiesen hatte. Bhushan und die Anwältin Neha Rathi vertreten die Transparenzaktivistinnen Anjali Bhardwaj und Amrita Johri.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs, Surya Kant, sagte, das Gericht erwäge eine Anordnung, um die Situation zu lösen:
Wir erwägen eine Anordnung, die sich der Situation annimmt.
In dem Streit kommen zwei praktische Probleme zusammen: Wie kann ein zuvor registrierter Wähler die erforderlichen Unterlagen korrekt ausfüllen, und wie schnell kann ein Antrag auf Wiederaufnahme geprüft werden, bevor die Einspruchsfrist endet? Das Wählerverzeichnis ist die offizielle Liste der registrierten Wähler. Wer eine Wiederaufnahme beantragt, braucht ein Verfahren, das die eigenen Umstände zutreffend erfasst und den Behörden zugleich ermöglicht, die Wahlberechtigung zu prüfen.
Was im offiziellen Formular 6 steht
Das offizielle Formular 6 der indischen Wahlkommission trägt die Überschrift „Antragsformular für neue Wähler“ und verweist auf die Regeln 13(1) und 26 der Registration of Electors Rules von 1960. Antragsteller reichen es beim Wahlregistrierungsbeauftragten des zuständigen Wahlkreises ein.
Das Formular fragt nach dem Namen, den Angaben zu einem Angehörigen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der aktuellen Anschrift und Nachweisen. Die Erklärung umfasst außerdem die indische Staatsangehörigkeit und den Zeitraum, in dem der Antragsteller gewöhnlich an der angegebenen Anschrift gelebt hat.
Das Formular der Wahlkommission enthält folgende Erklärung:
Ich beantrage erstmals die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis; mein Name ist in keinem Wahlkreis für die Landesversammlung und keinem Wahlkreis für das Parlament eingetragen.
Für Personen, die zuvor registriert waren und während der Überarbeitung gestrichen wurden, liegt die Schwierigkeit im ersten Teil dieses Satzes. Sie beantragen eine erneute Registrierung, während das Formular sie auffordert, den Antrag als Erstantrag zu bezeichnen.
Bhushan beschrieb das Problem vor Gericht so: Die Betroffenen müssten erklären, nie zuvor gewählt zu haben. Der gedruckte Text des Formulars lautet anders: Er fragt, ob erstmals die Aufnahme beantragt wird. Die frühere Registrierung ist daher zentral für den Einwand der Antragsteller, unabhängig davon, ob die betreffende Person bei einer früheren Wahl tatsächlich ihre Stimme abgegeben hat.
Warum der Hinweis auf mögliche Strafen wichtig ist
Formular 6 weist Antragsteller auf Paragraf 31 des Representation of the People Act von 1950 hin. Der Wortlaut erfasst eine falsche Erklärung, von der der Antragsteller weiß oder glaubt, dass sie falsch ist, oder die er nicht für wahr hält. Als Strafe sind bis zu ein Jahr Haft, eine Geldstrafe oder beides vorgesehen.
Bhardwaj und Johri argumentieren, dass das derzeitige Verfahren zur Wiederaufnahme zuvor registrierte Wähler in eine unzumutbare Lage bringt. Um wieder in die Liste aufgenommen zu werden, sollen sie einen Wortlaut unterschreiben, der ihren Umständen zufolge sachlich falsch ist. Der Antrag bezeichnet dies als „grundlegenden Widerspruch“.
Durch den rechtlichen Hinweis ist der Wortlaut mehr als eine bloße Formalität. Mit ihrer Unterschrift bestätigen Antragsteller die Erklärung. Der Antrag fordert deshalb ein Verfahren, in dem Wähler ihre Registrierungsgeschichte wahrheitsgemäß darlegen können, während die Behörden über eine Aufnahme ihrer Namen entscheiden.
Bhushan schlug dem Senat im Namen der Antragsteller zwei mögliche Lösungen vor:
Die Wahlkommission sollte ihnen entweder erlauben, Formular 8 [für verzogene Wähler] einzureichen oder ein neues Formular für Wähler erstellen, die bei der SIR gestrichen wurden.
Formular 8 wird unter anderem für Adressänderungen und Korrekturen verwendet. Der Antrag fordert die Wahlkommission auf, ein geeignetes Verfahren zur Wiederaufnahme einzurichten und zuvor registrierte Wähler nicht zu einer Erklärung zu verpflichten, die auf sie nicht zutrifft. Das Gericht hat noch nicht über die Gültigkeit der umstrittenen Vorgaben für Formular 6 entschieden und auch kein Ersatzverfahren ausgewählt.
Wie viele Wähler in Delhi wurden gestrichen?
Die im Antrag genannte Zahl von 4.756.722 gestrichenen Wahlberechtigten entspricht fast jedem dritten Namen im Wählerverzeichnis vor der Überarbeitung. Der am 31. August veröffentlichte Entwurf enthält rund 9,7 Millionen Wähler, verglichen mit etwa 14,5 Millionen vor der Überprüfung.
Die gestrichenen Namen wurden unter ASDD erfasst, einer Abkürzung für abwesend, verzogen, verstorben oder doppelt eingetragen. Die Kategorien stehen für unterschiedliche Gründe, einen Eintrag zu entfernen. Wer umgezogen ist, muss sich möglicherweise unter einer neuen Anschrift registrieren lassen; bei einem Doppeleintrag ist eine Person an mehreren Orten verzeichnet.
Die Wahlkommission teilte mit, dass mehr als 4,332 Millionen Wähler verzogen oder abwesend waren, mehr als 282.000 verstorben und mehr als 141.000 an mehreren Orten registriert waren. Die größte Gruppe bildeten demnach Personen, die als verzogen oder abwesend erfasst wurden.
Der Antrag von Bhardwaj und Johri betrifft zuvor registrierte Personen, die nach dieser Überprüfung wieder aufgenommen werden möchten. Sie fordern ein Verfahren, in dem diese Anträge geprüft werden können, ohne jeden Antragsteller so zu behandeln, als wolle er sich erstmals registrieren lassen. So könnten bei der Registrierung sowohl die Wahlberechtigung als auch der frühere Eintrag der Person berücksichtigt werden.
Die zusätzlich angefochtene Erklärung
Der Antrag richtet sich außerdem gegen eine gesonderte Erklärung, die nach den SIR-Leitlinien zusätzlich zu den Formularen 6 und 8 verlangt wird. Dies ist ein zweiter Rechtsstreitpunkt: Sowohl der bereits im gesetzlichen Formular enthaltene Wortlaut als auch die Rechtsgrundlage für die zusätzliche Erklärung werden infrage gestellt.
Dem Antrag zufolge ist die zusätzliche Erklärung nicht rechtsverbindlich, weil sie eingeführt wurde, ohne das Verfahren zur Verabschiedung von Vorschriften nach Paragraf 28 des Representation of the People Act von 1950 einzuhalten. Die Antragsteller wenden sich außerdem gegen die Forderung nach älteren Angaben im Zusammenhang mit den Wählerverzeichnissen von 2002. Sie argumentieren, diese Vorgaben seien durch eine behördliche Anweisung und nicht durch eine Gesetzesänderung eingeführt worden.
Der Antrag beschreibt Paragraf 28 als Ermächtigung der Zentralregierung, nach Konsultation der Wahlkommission Vorschriften durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt zu erlassen. Diese Vorschriften müssten anschließend beiden Kammern des Parlaments vorgelegt werden, die sie ändern oder aufheben könnten. Vereinfacht gesagt argumentieren die Antragsteller, dass eine behördliche Anweisung ohne die nötige Rechtsgrundlage keine wesentliche zusätzliche Bedingung für ein Registrierungsverfahren einführen dürfe.
Der Antrag verweist auf eine Pressemitteilung der Wahlkommission vom 26. September. Darin heißt es, dass die zusätzliche Erklärung außerhalb des SIR-Zeitraums nicht erforderlich sei und dann nur die in den Registration of Electors Rules von 1960 vorgeschriebenen Formulare verwendet würden. Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass für dasselbe Ziel, die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis, unterschiedliche Nachweispflichten gelten.
Bhardwaj und Johri fordern außerdem eine konkrete Schutzregel: Ein ansonsten zulässiger Antrag auf Aufnahme oder Wiederaufnahme soll nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller die zusätzliche SIR-Erklärung nicht eingereicht hat. So könnte der Antrag weiter geprüft werden, während der Streit um das zusätzliche Dokument geklärt wird.
Ein umfassenderer Fall zu Benachrichtigungen und Datenprüfungen
Der neue Antrag ist Teil der Zivilklage Nr. 1188 von 2026, die Bhardwaj und Johri gegen die Wahlkommission und einen weiteren Antragsgegner eingereicht haben. In der Hauptsache fordern sie, die Namen der Wähler in Delhi offenzulegen, die SIR-Benachrichtigungen erhalten haben, sowie den konkreten Grund für jede Benachrichtigung zu nennen.
Die Antragsteller wollen die Kriterien, Definitionen, algorithmischen Parameter und operativen Leitlinien erfahren, anhand derer „logische Unstimmigkeiten“ festgestellt werden. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff Abweichungen, die bei der Überprüfung von Wählerangaben markiert werden. Algorithmische Parameter sind die Einstellungen oder Regeln, anhand derer ein Computerprogramm entscheidet, welche Datensätze markiert werden.
Am 22. September erklärte der Oberste Gerichtshof gegenüber der Wahlkommission, Benachrichtigungen schienen Wählern „fast mechanisch“ zugestellt zu werden. Das Gericht forderte zusätzliche Schutzvorkehrungen und eine Klarstellung dazu, wie logische Unstimmigkeiten festgestellt werden.
Rund 3,3 Millionen Wähler im Entwurf des Verzeichnisses wurden als Fälle mit logischen Unstimmigkeiten oder als nicht zuordenbar eingestuft. Letzteres bedeutet, dass sie im Überprüfungsverfahren nicht zugeordnet werden konnten. Etwa zwei Millionen dieser Fälle waren überprüft worden. Auf Grundlage dieser gerundeten Zahlen waren rund 1,3 Millionen Fälle noch nicht in der gemeldeten Zahl der überprüften Fälle enthalten.
Die beiden Teile des Rechtsstreits betreffen aufeinanderfolgende Schritte desselben Verfahrens. In der Hauptsache wird eine Erklärung verlangt, warum Einträge markiert und Benachrichtigungen verschickt wurden. Mit dem neuen Antrag soll ein praktikabler Weg für Personen geschaffen werden, deren Namen gestrichen wurden und deren Wiederaufnahme nun geprüft werden soll.
Die Termine, die das Gericht zum Handeln veranlassen
Die Frist für Einsprüche und Einwände in Delhi wurde vom 30. September auf den 30. Oktober verlängert. Die Antragsteller beantragten eine frühere Anhörung, weil die Hauptsache für denselben Tag angesetzt war, an dem die verlängerte Frist enden sollte.
Die wichtigsten Termine:
- 31. August: Die Wahlkommission veröffentlichte nach der SIR-Überprüfung den Entwurf der Wählerverzeichnisse für Delhi.
- 16. September: Bhardwaj und Johri wandten sich gegen die Streichung von mehr als 4,7 Millionen Namen an den Obersten Gerichtshof.
- 22. September: Das Gericht hinterfragte die Zustellung der Benachrichtigungen und forderte Schutzvorkehrungen sowie eine Klarstellung zu logischen Unstimmigkeiten.
- 26. September: Eine Pressemitteilung der Wahlkommission befasste sich mit der Verwendung der zusätzlichen Erklärung außerhalb des SIR-Zeitraums.
- 28. Oktober: Der Oberste Gerichtshof soll die SIR-Anträge aus Delhi und den neuen Antrag anhören.
- 30. Oktober: Die verlängerte Frist für Einsprüche und Einwände endet.
Durch den neuen Anhörungstermin hat das Gericht zwei Tage vor Ablauf der Frist, um über die beantragte Abhilfe zu beraten. Bhushan argumentierte, dass selbst eine Anhörung am 28. Oktober den betroffenen Wählern kaum Zeit lasse. Daraufhin erklärte der Präsident des Obersten Gerichtshofs, der Senat erwäge eine Anordnung, um die Situation zu lösen.
Bei einer früheren Anhörung stellte das Gericht außerdem klar, dass es das geänderte Formular 6 weder gebilligt noch verworfen und auch nicht über dessen Gültigkeit entschieden habe. Bei der anstehenden Prüfung geht es daher sowohl um die umstrittenen Vorgaben als auch um das unmittelbare Problem der bald endenden Einspruchsfrist.
Was die Antragszahlen in Delhi zeigen
Nach Angaben des Wahlleiters von Delhi erhielten die Behörden zwischen dem 31. August und dem 12. Oktober 220.645 Anträge auf Formular 6. Im selben Zeitraum gingen 83.004 Anträge auf Formular 8, 9.243 auf Formular 7 und 393 auf Formular 6A ein.
Mit Formular 6 wird die Aufnahme beantragt, Formular 8 betrifft Adressänderungen oder Korrekturen und Formular 7 dient dazu, der Aufnahme von Namen zu widersprechen oder ihre Streichung zu beantragen. Formular 6A betrifft die Registrierung von Wählern im Ausland. Zusammengenommen geben die Zahlen einen Überblick über mehrere unterschiedliche Arbeitsbereiche während der Überprüfung.
Der Antrag äußert auch Bedenken hinsichtlich der Bearbeitungsgeschwindigkeit. Er nennt Zahlen, wonach zwischen dem 31. August und dem 4. Oktober mehr als 3.200 Anträge auf Formular 7 erledigt wurden, gegenüber 569 Anträgen auf Formular 6. In der Verwaltungssprache gilt ein Antrag als erledigt, wenn die Behörden abschließend darüber entschieden haben.
Diese Zahlen sind zentral für die Sorge der Antragsteller, dass Betroffene vor Fristablauf Zugang zu einem Verfahren zur Wiederaufnahme erhalten müssen. Die Zahl der Anträge, die Zeit zur Prüfung und der Wortlaut, den Antragsteller unterschreiben müssen, beeinflussen, ob sich der Fall eines gestrichenen Wählers rechtzeitig klären lässt.
Worum es bei der Anhörung am 28. Oktober geht
Der Oberste Gerichtshof soll die Wahlkommission anweisen, ein geeignetes Verfahren für zuvor registrierte Wähler einzurichten, die ihre Wiederaufnahme beantragen. Als mögliche Lösungen wurden die zweckmäßige Verwendung von Formular 8 oder ein eigenes Formular beziehungsweise eine gesonderte Erklärung vorgeschlagen, die ihre Situation zutreffend beschreibt.
Der Senat wird auch die Einwände gegen die zusätzliche SIR-Erklärung und die Forderungen im Zusammenhang mit älteren Wählerverzeichnissen prüfen. Die Antragsteller wollen, dass zulässige Anträge nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die umstrittene zusätzliche Erklärung fehlt.
Das unmittelbare Problem in Delhi ist eng umrissen, aber folgenreich: Wer wieder in die Liste aufgenommen werden möchte, braucht Unterlagen, die zur eigenen Registrierungsgeschichte passen. Im umfassenderen Verfahren geht es darum, wie die Wahlkommission fragwürdige Einträge feststellt, ihre Benachrichtigungen begründet und die daraus entstehenden Anträge bearbeitet. Bei der Anhörung am 28. Oktober kommen diese Fragen kurz vor Ablauf der Frist am 30. Oktober vor Gericht.
Die wichtigsten Punkte
- Der Oberste Gerichtshof zog die Anhörung zur SIR in Delhi vom 30. auf den 28. Oktober vor, noch vor Ablauf der Einspruchsfrist.
- Dem Antrag zufolge wurden 4.756.722 Wahlberechtigte, also 32,78 Prozent der Wählerschaft vor der Überarbeitung, aus dem Entwurf des Wählerverzeichnisses gestrichen.
- Im offiziellen Formular 6 sollen Antragsteller erklären, dass sie erstmals die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis beantragen.
- Das Formular warnt, dass eine wissentlich falsche Erklärung mit bis zu einem Jahr Haft, einer Geldstrafe oder beidem geahndet werden kann.
- Bhardwaj und Johri fordern ein geeignetes Verfahren zur Wiederaufnahme und wenden sich gegen die zusätzliche SIR-Erklärung.
- Das Gericht hat noch nicht über die Gültigkeit der umstrittenen Vorgaben für Formular 6 entschieden.






