Sri-lankische Menschenrechtskommission sieht Diskriminierung von sechs muslimischen Frauen wegen religiöser Kleidung durch Krankenhaus

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Sri Lanka Rights Commission Finds Hospital Discriminated Against Six Muslim Women Over Religious Dress

Sechs Beschäftigte erhalten Recht bei fünf Verfassungsrechten

Die Menschenrechtskommission Sri Lankas ist zu dem Schluss gekommen, dass das Kalmunai North Base Hospital fünf verfassungsrechtliche Schutzrechte verletzt hat, als es die religiöse Kleidung von sechs muslimischen Frauen einschränkte, die dort als Gesundheitsassistentinnen beschäftigt waren. In ihrer Entscheidung vom 12. Oktober fordert die Kommission, den Frauen eine Rückkehr an das Krankenhaus anzubieten und landesweit geltende Vorschriften zu erlassen, die religiöse Kleidung zusätzlich zu den Dienstuniformen erlauben.

Inhalt
  1. Sechs Beschäftigte erhalten Recht bei fünf Verfassungsrechten
  2. Wie sich der Streit entwickelte
  3. Warum die Begründung mit der Uniform nicht überzeugte
  4. Was die Feststellungen zu den Verfassungsrechten bedeuten
  5. Schikanen und Versetzungen erfordern gesonderte Maßnahmen
  6. Was das Krankenhaus tun soll
  7. Ein landesweites Rundschreiben bei gewährleisteter Identifizierbarkeit
  8. Frühere Einschränkungen zeigen, warum Klarheit wichtig ist
  9. Was noch offen ist
  10. Die wichtigsten Punkte

Der Streit betraf sechs Beschwerdeführerinnen unter 36 neu eingestellten Gesundheitsassistentinnen am staatlichen Krankenhaus im Distrikt Ampara in der Ostprovinz. Neun der neu eingestellten Frauen waren Musliminnen. Drei legten ihre zusätzliche Kleidung auf Anweisung von Krankenhausmitarbeitern ab; sechs weigerten sich. Die Kommission stellte fest, dass auch die drei Frauen, die der Anweisung Folge leisteten, ohne Rechtfertigung versetzt wurden.

Die Frauen gaben an, man habe sie aufgefordert, Kopftücher, langärmelige Oberteile und Hosen abzulegen, die sie zusätzlich zu ihrer vorgeschriebenen Uniform trugen. Außerdem sei ihnen gesagt worden, sie dürften sich erst in das Anwesenheitsregister eintragen, wenn sie der Aufforderung nachkämen. Sie hätten sich zwischen einem Kleidungswechsel, einer Versetzung und einer Kündigung entscheiden müssen.

Die Kommission wies die Berufung des Krankenhauses auf Verwaltungsvorschriften aus den Jahren 1989 und 2022 zurück. Keine der beiden Vorschriften untersagte die umstrittene religiöse Kleidung ausdrücklich. Zudem fand die Kommission keine Belege dafür, dass die Kleidung ein legitimes Ziel gefährdete. Sie merkte an, dass ein anderes staatliches Krankenhaus im selben Distrikt ähnliche Kleidung erlaubte.

Die Entscheidung geht über einen Streit um Uniformen hinaus. Sie behandelt den Zugang zu Beschäftigung, mutmaßliche Schikanen, Versetzungen ohne Disziplinarverfahren und die diskriminierende Wirkung von Vorschriften, die auf eine bestimmte Gruppe von Frauen angewandt wurden. Die Kommission bezeichnete die Behandlung als Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Religion und Geschlecht, obwohl sie keine Belege für eine ausdrücklich diskriminierende Absicht fand.

Ob die Empfehlungen umgesetzt werden, ist noch offen. Auch die Frist für Fortschrittsberichte wird unterschiedlich angegeben: Meist ist vom 11. November 2026 die Rede, in einem anderen Bericht vom 19. November 2026.

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Wie sich der Streit entwickelte

Die Frauen erhielten ihre Stellen vom Gesundheitsministerium. Berichten über die Feststellungen der Kommission zufolge traten sie ihren Dienst im Krankenhaus am 6. August 2026 an; die Anweisungen seien während der Einweisung erfolgt. Ein früherer Bericht datiert die Aufforderung, vor einer Schicht den Hijab abzulegen, auf den 10. August. Es könnte sich um zwei getrennte Vorfälle handeln, doch wurde dies nicht bestätigt.

Der Anwalt Mubarack Azzam, der die Frauen beriet, sagte, am 13. August seien fünf Beschwerden bei der Kommission eingereicht worden. Diese Zahl weicht von den sechs Beschwerdeführerinnen ab, die in den Feststellungen vom Oktober genannt werden. Im früheren Bericht war zudem von neun Frauen die Rede, die Beschwerde eingelegt hätten. Die Entscheidung unterscheidet hingegen zwischen neun muslimischen Neueinstellungen und den sechs Frauen, deren Rechte sie untersuchte.

Der berichtete Ablauf:

  • 6. August 2026: Den Berichten über die Feststellungen der Kommission zufolge traten die neu eingestellten Assistentinnen ihren Dienst an.
  • 10. August: Ein früherer Bericht datiert die Aufforderung, vor einer Schicht den Hijab abzulegen, auf diesen Tag.
  • 13. August: Azzam zufolge waren fünf Beschwerden eingereicht worden; zugleich liefen Vorbereitungen für eine Grundrechtsklage.
  • 12. Oktober: Die Kommission stellte fest, dass das Krankenhaus die Rechte von sechs Frauen verletzt hatte.
  • November 2026: Es wurden Fortschrittsberichte angefordert; die Angaben zum Termin weichen voneinander ab und nennen den 11. beziehungsweise den 19. November.

Azzams Hinweis auf eine Grundrechtsklage bezog sich auf einen separaten Rechtsweg vor dem Obersten Gerichtshof, um Rechtsverletzungen durch Behörden anzufechten. Die Vorbereitungen belegen weder, dass eine solche Klage eingereicht wurde, noch dass das Gericht über den Streit entschieden hat.

Warum die Begründung mit der Uniform nicht überzeugte

Vertreter des Krankenhauses erklärten dem Regionalbüro der Kommission in Kalmunai, sie wendeten Verwaltungsvorschriften an und reagierten auf Beschwerden anderer Beschäftigter. Krankenhausdirektor Chandrasekaram Rajan verwies gesondert auf eine Uniformrichtlinie aus dem Jahr 2000.

Rajan verteidigte diese Richtlinie als einheitlichen Standard für Beschäftigte im Gesundheitswesen. Sie:

gilt gleichermaßen für alle, ohne Unterscheidung nach Kaste, Ethnie, Religion oder Sprache.

Die Kommission kam zu einer anderen Einschätzung der in Kalmunai verhängten Einschränkungen. Sie stellte fest, dass die einschlägigen Rundschreiben aus den Jahren 1989 und 2022 religiöse Kopfbedeckungen oder zusätzliche bedeckende Kleidung nicht untersagten. Die Auslegung des Krankenhauses bezeichnete sie als willkürlich, unangemessen und diskriminierend.

Die Bezugnahmen auf die Richtlinie von 2000 und die beiden Rundschreiben sind voneinander zu unterscheiden. Aus den Berichten geht nicht hervor, wie die Richtlinie von 2000 mit den in der Entscheidung untersuchten Dokumenten zusammenhing. Daher lässt sich nicht annehmen, dass alle drei dieselben Anforderungen enthielten.

Auch die Tatsache, dass ein nahegelegenes Krankenhaus ähnliche Kleidung erlaubte, war von Bedeutung. Sie zeigte, dass religiöse Kleidung und eine offizielle Uniform im selben Distrikt gemeinsam getragen wurden und nicht grundsätzlich als unvereinbar galten. Die Kommission fand keine Belege dafür, dass die Kleidung der Beschäftigten in Kalmunai ein legitimes Ziel gefährdete.

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Was die Feststellungen zu den Verfassungsrechten bedeuten

Die Kommission stellte Verstöße gegen die Artikel 10, 12(1), 12(2), 14(1)(e) und 14(1)(g) der Verfassung Sri Lankas fest. Zusammengenommen schützen diese Bestimmungen die Religionsfreiheit, die Gleichheit, den Schutz vor Diskriminierung, die Religionsausübung und das Recht auf eine rechtmäßige Beschäftigung.

Artikel 10 schützt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Artikel 14(1)(e) schützt die Bekundung von Religion oder Weltanschauung, also deren Ausdruck durch Praxis und Einhaltung religiöser Gebote. In diesem Fall betraf der Streit um die Kleidung die Möglichkeit der Frauen, ihren religiösen Überzeugungen Ausdruck zu verleihen und zugleich ihre Arbeit auszuüben.

Artikel 12(1) garantiert Gleichheit vor dem Gesetz und gleichen Schutz durch das Gesetz; Artikel 12(2) schützt vor Diskriminierung. Artikel 14(1)(g) betrifft die Freiheit, einen rechtmäßigen Beruf auszuüben. Die Feststellungen betreffen somit sowohl religiöse Kleidung als auch die Folgen für die Beschäftigung der Frauen.

Mit ihrer Beschreibung als intersektionelle Diskriminierung meint die Kommission, dass die Frauen aufgrund sich überschneidender Identitätsmerkmale benachteiligt wurden, hier aufgrund von Ethnie, Religion und Geschlecht. Ihre Feststellung setzte keinen Nachweis voraus, dass Verwaltungsmitarbeiter offen ein diskriminierendes Motiv geäußert hatten. Entscheidend sei die diskriminierende Wirkung der Einschränkungen, so die Kommission.

Es handelt sich um eine Entscheidung einer Menschenrechtskommission mit Empfehlungen an staatliche Stellen, nicht um ein veröffentlichtes Urteil des Obersten Gerichtshofs. Diese Unterscheidung ist wichtig, um einzuordnen, was entschieden wurde und welche Schritte der Verwaltung noch ausstehen.

Schikanen und Versetzungen erfordern gesonderte Maßnahmen

Die Beschwerdeführerinnen erhoben Vorwürfe wegen verbaler Schikanen und Einschüchterung. Krankenhausmitarbeiter hätten ihnen Versetzungen, einen Tausch der Stellen mit anderen Beschäftigten oder eine Kündigung als Alternativen zur Befolgung der Kleidungsvorschriften angeboten. Die Kommission stellte fest, dass ihre Versetzung ohne Disziplinarverfahren gegen ihre verfassungsrechtlichen Schutzrechte verstieß.

Die Feststellungen umfassen auch das Verhalten, nachdem die Frauen Hilfe gesucht hatten. Das Krankenhaus drohte ihnen mit einem Schreiben Disziplinarmaßnahmen an, nachdem sie sich an die Kommission gewandt hatten. Außerdem ließ es während der Arbeitszeit andere Beschäftigte auf dem Krankenhausgelände gegen die Frauen protestieren.

Damit geht der Fall über eine anfängliche Anweisung zur Kleidung hinaus. Es geht auch darum, wie die Beschäftigten behandelt wurden, als sie diese Anweisung anfochten, und ob ihnen der Arbeitsplatz zugänglich blieb, während ihre Beschwerden geprüft wurden.

Auch die drei muslimischen Frauen, die ihre zusätzliche Kleidung ablegten, wurden der Kommission zufolge ohne Rechtfertigung versetzt. Die Befolgung der Anweisung garantierte ihnen also nicht, dass sie an ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz bleiben konnten.

Die Kommission empfahl eine umfassende und unparteiische Untersuchung der Schikanenvorwürfe. Diese Empfehlung ist nicht mit einer abgeschlossenen Untersuchung gleichzusetzen, die bestimmten Mitarbeitern die Verantwortung zuweist. Über den Ausgang einer solchen Untersuchung wurde nicht berichtet.

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Was das Krankenhaus tun soll

Die Kommission richtete vier Empfehlungen an Krankenhausdirektor Dr. K. Sukunan. Sie betreffen die Klarstellung der Kleidungsvorschriften, die Untersuchung der mutmaßlichen Misshandlungen und die Möglichkeit für die Beschwerdeführerinnen, zurückzukehren.

  • Schriftliche Anweisungen an das Verwaltungspersonal herausgeben, die klarstellen, dass Beschäftigte zusätzlich zu ihrer vorgeschriebenen Uniform Kopfbedeckungen, langärmelige Oberteile und Hosen tragen dürfen.
  • Eine umfassende und unparteiische Untersuchung der Vorwürfe wegen Schikanen durch Krankenhausmitarbeiter durchführen.
  • Den sechs Beschwerdeführerinnen schriftlich anbieten, an das Kalmunai North Base Hospital zurückzukehren.
  • Allen Beschwerdeführerinnen, die zurückkehren, erlauben, die umstrittene religiöse Kleidung zu tragen.

Die vorgeschlagene Rückkehr ist eine Möglichkeit für die Frauen, keine Anweisung, ihre Arbeit am Krankenhaus wieder aufzunehmen. Ein schriftliches Angebot würde außerdem festhalten, zu welchen Bedingungen sie zurückkehren könnten.

Aus den Berichten geht nicht hervor, ob die Angebote gemacht wurden, ob eine der Frauen zurückkehren möchte oder ob das Krankenhaus die schriftliche Klarstellung herausgegeben hat. Kopien der Entscheidung wurden dem Gesundheitsminister und dem Staatssekretär des Ministeriums für öffentliche Verwaltung übermittelt.

Ein landesweites Rundschreiben bei gewährleisteter Identifizierbarkeit

Die Kommission forderte das Ministerium für öffentliche Verwaltung außerdem auf, ein neues Rundschreiben herauszugeben, das Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erlaubt, religiöse Kleidung zusätzlich zu ihrer Grunduniform zu tragen, sofern sie weiterhin eindeutig identifizierbar sind. Mehrere Berichte beschreiben den Vorschlag als an das Rundschreiben Nr. 13/2019 der öffentlichen Verwaltung vom 26. Juni 2019 angelehnt.

Ein Rundschreiben ist eine Verwaltungsvorschrift, die staatlichen Einrichtungen vorgibt, wie sie eine Regelung anwenden sollen. Eine landesweit geltende Anweisung könnte den Spielraum verschiedener Krankenhäuser und Behörden verringern, Kleidungsvorschriften unterschiedlich auszulegen. Genau dazu kam es zwischen Kalmunai und dem anderen Krankenhaus, auf das die Kommission verwies.

Die Bedingung der Identifizierbarkeit ist zentral für die Empfehlung. Ein Hijab bedeckt Haare und Hals, ein Gesichtsschleier das Gesicht. Der Vorschlag der Kommission erlaubt religiöse Kleidung, hält aber daran fest, dass Beschäftigte identifizierbar sein müssen. Er sollte nicht als Erlaubnis für jede Form der Bedeckung unabhängig von der Identifizierbarkeit verstanden werden.

Menschenrechtsaktivisten hatten Präsident Anura Kumara Dissanayake bereits um eine landesweite Regelung zum Tragen des Hijabs im öffentlichen Dienst und an öffentlichen Orten gebeten. In ihrem Antrag forderten sie:

eine klare, landesweit geltende Regelung zu schaffen

Auch Ravi Alwis von der Rights Defenders Group in Kalutara forderte eine landesweite Regelung, um wiederkehrende Streitigkeiten zu verhindern. Mit ihrer Empfehlung gibt die Kommission dem Ministerium für öffentliche Verwaltung nun eine konkrete Verwaltungsmaßnahme zur Prüfung an die Hand. Ein neues Rundschreiben oder ein bestätigter Termin für dessen Verabschiedung wurde jedoch nicht bekanntgegeben.

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Frühere Einschränkungen zeigen, warum Klarheit wichtig ist

Die Analyse zu geschlechtsspezifischer Islamfeindlichkeit der Sisterhood Initiative vom Dezember 2024 beschreibt frühere Einschränkungen für Musliminnen im öffentlichen Dienst und im Bildungswesen. Dabei handelt es sich um eine Darstellung einer zivilgesellschaftlichen Organisation, nicht um eine staatliche Entscheidung.

Der Analyse zufolge schränkte ein Rundschreiben von 2019 das Tragen von Hijab, Niqab und Abaya im öffentlichen Dienst ein. Nach dem Einsatz von Aktivistinnen für die Rechte muslimischer Frauen und der Menschenrechtskommission sei es später aufgehoben worden. Diese Vorgeschichte zeigt, warum zwischen einer aufgehobenen Einschränkung und den derzeit angewandten Uniformvorschriften unterschieden werden muss.

Die Analyse beschreibt außerdem vorübergehende Einschränkungen für Gesichtsschleier nach den Anschlägen am Ostersonntag 2019, fortbestehende Verlautbarungen gegen Gesichtsschleier nach Aufhebung des Verbots sowie spätere Vorschläge, das Verbot wieder einzuführen. Im Zusammenhang mit einem geplanten Kabinettsbeschluss nennt sie den früheren Minister für öffentliche Sicherheit Sarath Weerasekera.

Streit um Kleidung hat auch Auswirkungen auf das Bildungswesen gehabt. In der Analyse vom Dezember 2024 ist von 70 muslimischen Mädchen in Trincomalee die Rede, denen die Ergebnisse ihrer Prüfungen auf höherem Sekundarschulniveau wegen Bedenken zur Identitätsprüfung im Zusammenhang mit ihren Hijabs vorenthalten worden seien. Ein separater Bericht besagt, die Kommission habe am 26. Juni entschieden, dass das Zurückhalten der Ergebnisse von rund 70 Mädchen ihre Rechte verletzt habe. Wie diese Berichte zusammenhängen und ob sie dasselbe Verfahren beschreiben, ist nicht geklärt.

Die Sisterhood Initiative beschreibt auch den Druck innerhalb der muslimischen Gemeinschaft. So hätten Verantwortliche der Akurana-Moschee 2023 wegen einer möglichen Sicherheitsbedrohung davon abgeraten, während des Ramadan Abayas und Gesichtsschleier zu tragen und Moscheen zu besuchen. Die umfassendere Darstellung behandelt außerdem die ins Stocken geratene Reform des Eherechts sowie die Schikanen gegen die Aktivistinnen Bisliya Bhutto und Juwairiya Mohideen. Dies sind andere Themen, doch sie zeigen, warum Entscheidungen, die muslimische Frauen betreffen, nicht auf einen einzelnen Streit zwischen Religionsgemeinschaften reduziert werden können.

Was noch offen ist

Die Kommission warnte, willkürliche Einschränkungen religiöser Kleidung könnten ein feindseliges Arbeitsumfeld schaffen, Spannungen zwischen Gemeinschaften verschärfen und die nationale Aussöhnung untergraben. Die Feststellungen zu Kalmunai betreffen einen konkreten Fall: Frauen, die Stellen im öffentlichen Dienst angetreten hatten, wurden Einschränkungen unterworfen, die nach Ansicht der Kommission gesetzlich nicht vorgesehen waren.

Das praktische Ergebnis hängt von mehreren getrennten Maßnahmen ab. Das Krankenhaus muss auf die empfohlene schriftliche Klarstellung der Kleidungsvorschriften, die Rückkehrangebote und die Untersuchung der Schikanenvorwürfe reagieren. Das Ministerium muss sich mit dem Vorschlag für ein landesweites Rundschreiben befassen. Keine dieser Maßnahmen ist allein dadurch abgeschlossen, dass die Feststellungen veröffentlicht wurden.

Auch die Frist für die Berichterstattung muss geklärt werden. Der 11. November 2026 wird in mehreren Berichten genannt, darunter in einem Bericht zur Empfehlung für das landesweite Rundschreiben. Ein ausführlicherer Bericht zu den Feststellungen gegen das Krankenhaus nennt den 19. November 2026. Solange das maßgebliche Datum nicht bestätigt ist, sollte die Abweichung ausdrücklich benannt werden.

Die Entscheidung legt die Position der Kommission zu den Rechten der Frauen und zur Auslegung der Uniformvorschriften durch das Krankenhaus fest. Ob dies den Frauen wieder eine echte Wahl hinsichtlich ihrer Beschäftigung ermöglicht und zu einheitlichen Regeln an staatlichen Arbeitsplätzen führt, hängt von den Reaktionen des Krankenhauses und des Ministeriums ab.

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Die wichtigsten Punkte

  • Die Menschenrechtskommission stellte fest, dass das Kalmunai North Base Hospital fünf verfassungsrechtliche Schutzrechte von sechs muslimischen Gesundheitsassistentinnen verletzt hat.
  • Neun der 36 neu eingestellten Assistentinnen waren Musliminnen. Drei befolgten die Anweisungen zur Kleidung, wurden aber ebenfalls ohne Rechtfertigung versetzt.
  • Die Kommission stellte fest, dass die angeführten Rundschreiben aus den Jahren 1989 und 2022 die umstrittene religiöse Kleidung nicht untersagten.
  • Sie empfahl eine schriftliche Klarstellung der Kleidungsvorschriften, eine unparteiische Untersuchung der Schikanenvorwürfe und schriftliche Angebote, die den Beschwerdeführerinnen eine Rückkehr ermöglichen.
  • Ein geplantes landesweites Rundschreiben soll religiöse Kleidung zusätzlich zur Uniform erlauben, sofern die Beschäftigten eindeutig identifizierbar bleiben.
  • Die Umsetzung ist nicht bestätigt. Berichten zufolge sind Fortschrittsberichte entweder am 11. oder am 19. November 2026 fällig.
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